ArchivDeutsches Ärzteblatt3/2007Strafe wegen eines Täuschungsmanövers

RECHTSREPORT

Strafe wegen eines Täuschungsmanövers

Berner, Barbara

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LNSLNS Ärzte müssen bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der nötigen Sorgfalt verfahren und ihre ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen darlegen. Ein Täuschungsversuch aus Mitleid mit einem unbekannten Kollegen ist deshalb nicht nur strafrechtlich, sondern auch berufsrechtlich zu ahnden. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg entschieden.
Der verurteilte Krankenhausarzt hatte Nachtdienst, als Polizeibeamte einen Zahnarzt zur Blutentnahme vorführten. Dieser war unter Alkoholeinfluss gefahren, was deutlich zu riechen und zu sehen war, und mit einem Fahrzeug zusammengestoßen.
Im Krankenhaus gelang es dem Beschuldigten, mit dem Arzt ins Gespräch zu kommen und Verständnis für seine Lage zu wecken. Er habe wegen einer Beziehungskrise getrunken und sei noch mit seinem Auto weggefahren. Nun befände er sich in einer ausweglosen Situation. Deshalb schlug er dem Klinikarzt ein Täuschungsmanöver vor. Da dieser Mitleid mit dem ihm unbekannten Berufskollegen hatte, willigte er ein. Er hinderte die Polizeibeamten daran, das Untersuchungszimmer zu betreten, entnahm sich selbst Blut und füllte dies in das Röhrchen mit den Personalien des Unfallverursachers.
Da die Polizeibeamten jedoch Verdacht geschöpft hatten, der durch das Ergebnis einer späteren Blutuntersuchung bestätigt wurde, flog die Täuschung auf. Der Arzt wurde wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt und musste eine Geldbuße in Höhe von 5 400 Euro entrichten.
Ein berufsrechtlicher Überhang des Vergehens bestand vor allem deshalb, weil der Arzt die Tat im Rahmen seiner unmittelbaren ärztlichen Tätigkeit begangen hatte, befand das Bezirksberufsgericht. Bei den Polizeibeamten könne das Vertrauen in die Ärzteschaft, auf die sie in vielen Fällen zur erfolgreichen Ermittlungstätigkeit angewiesen seien, erheblich beeinträchtigt worden sein. Der Krankenhausarzt wurde daher vom Bezirksberufsgericht zu einer Geldbuße von 1 000 Euro verurteilt. (Urteil vom 2. August 2006, Az.: BG 4/06) RA Barbara Berner

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