

In den Leistungen des Kapitels 34 sind nach der Präambel Berichte nach den Nummern 01600 und 01601 enthalten. Ein zusätzlicher Brief kann aber berechnet werden, wenn der Inhalt über eine Befundbeschreibung der Radiologie deutlich hinausgeht. Im geschilderten Beispiel ist das der Fall: Der Brief enthält Therapieempfehlungen. Deshalb ist hier ein Brief berechnungsfähig.
Als Psychologischer Psychotherapeut begleite ich einen Patienten im Krankenwagen zur stationären Aufnahme. Darf ich dafür die Nummer 01416 berechnen?
Die „Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport“ ist nur für Ärzte berechnungsfähig, nicht aber für Psychologische Psychotherapeuten. Dementsprechend ist die Leistung nach der Nr. 01416 auch nicht in der Präambel 23.1 Nr. 5 genannt, welche die für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb des Kapitels 23 berechnungsfähigen Leistungen abschließend aufzählt. Der EBM führt diese Leistung auf, weil bisweilen beim Transport ins Krankenhaus notfallmedizinische Eingriffe vorgenommen werden müssen. Derartige Leistungen darf ein Psychologischer Psychotherapeut nicht vornehmen. Ergo kann er die Leistung nach Nummer 01416 auch nicht berechnen. KBV
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