

Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt seine Praxis verkauft und in der Folge nur noch einige wenige Patienten in einem Arbeitszimmer behandelt. Diese Behandlung kündigte er nicht mit einem Praxisschild an. Seine Tätigkeit war somit auf eine gelegentliche Behandlung beschränkt, ohne dass er sich öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zu einer ärztlichen Versorgung anbot, die den Mindestanforderungen an eine internistische Praxis aus Sicht der Öffentlichkeit genügt. Deshalb hatte eine Versicherung geklagt, der Kosten durch die Behandlung eines Versicherungsnehmers durch den betreffenden Arzt entstanden waren. Die Versicherung hat nach Auffassung des Gerichts Anspruch auf Rückzahlung der zunächst geleisteten Rechnungsbeträge. (Urteil vom 19. Juli 2006, Az.: 12 O 334/04) Be
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