BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 19. September 2006


I. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird neu gefasst:
„Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.“
2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.“
II. Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 19. September 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
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