

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Vertragszahnärztin wiederholt über Jahre unwirtschaftlich gearbeitet. Zusätzlich war sie wegen Eingehungsbetrugs zum Nachteil zweier Zahntechnikerbetriebe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit ihrer Revision machte die Klägerin eine Verletzung von § 95 Absatz 6 SGB V sowie von Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geltend. Die Ereignisse, die zur Rechtfertigung der Zulassungsentziehung herangezogen wurden, hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts bereits mehr als neun Jahre zurückgelegen. Sie könnten deshalb nicht mehr aktuell als gröbliche Pflichtverletzung gewertet werden, befand die Klägerin.
Auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat sich das Landessozialgericht nicht ausführlich genug zu Art und Umfang der Praxisführung der Klägerin während des länger dauernden Berufungsverfahrens geäußert. Es hat somit erneut zu prüfen, ob ihr Verhalten im Zeitraum nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses die Sachlage so zu ihren Gunsten verändert hat, dass der Zulassungsentzug nicht mehr als angemessen erscheint. (Urteil vom 19. Juli 2006, Az.: B 6 KA 1/06 R) Be