BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntgaben: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 1. April 2006 folgender 1. Nachtrag vereinbart


der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Berlin,
und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 1. April 2006 folgender 1. Nachtrag vereinbart:
Die Anlage zu Anlage 2 (Mustervertrag 1) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird der einleitende Satz wie folgt neu gefasst:
„Beträgt die durchschnittliche Ist-Stärke der Heilfürsorgeberechtigten mehr als 75, kann die Vertragsärztin/der Vertragsarzt eine Pauschalvergütung bis zu nachstehenden Höchstsätzen abrechnen, wobei die jeweiligen Vergütungssätze der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugrunde zu legen sind. Das Ausgangsgehalt berechnet sich nach Stufe 3. Die Höherstufung bemisst sich nach den vorgegebenen Zeiträumen (Stufenlaufzeiten).
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird in der Tabelle in der 2. Spalte die Überschrift „Pauschalabfindung nach BAT I b“ geändert in: „Pauschalabfindung nach TVöD“.
3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird in der letzten Zeile der Tabelle der Wortlaut „Eine höhere Pauschalabfindung als 14/10 BAT I b wird nicht gezahlt“ ersetzt durch „Eine höhere Pauschalabfindung als 14/10 Entgeltgruppe 14 Stufe 3 bis 5 wird nicht gezahlt“.
Die Änderungen treten am 1. April 2007 in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2007
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