RECHTSREPORT
Kein Anspruch auf neuro-psychologische Therapie


Nach ständiger Rechtsprechung ist eine ärztliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dann neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht als abrechnungsfähige Leistung im EBM aufgeführt wird. Zu den anerkannten Verfahren in diesem Bereich gehören bislang nur die analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie.
Dieser Auffassung steht nach Meinung des Gerichts auch nicht entgegen, dass die neuropsychologische Therapie seit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie im Jahr 2000 zum wissenschaftlichen Standard im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB V gehört und schon zuvor fester Bestandteil bei Rehabilitationen war. Das Merkmal „neu“ sei ein krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff, bei dem es unerheblich ist, ob die Anwendung einer umstrittenen Methode in anderen Sozialleistungsbereichen bereits vorgesehen ist oder nicht. Auch dass die neuropsychologische Therapie stationär erbracht werden kann, führt nach geltendem Recht nicht zur Leistungspflicht in der ambulanten Versorgung.
Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für ein „Systemversagen“. Dies gilt für Fälle, in denen die Aktualisierung von Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist.
Der Wissenschaftliche Beirat hatte die Wissenschaftlichkeit der neuropsychologischen Therapie nur in bestimmten Therapieelementen befürwortet. Daher waren die antragsberechtigten Stellen und der Bundesausschuss nach Auffassung des Gerichts nicht gehalten, dessen Einschätzung für Teilbereiche der neuropsychologischen Therapie auf das gesamte Recht der GKV zu übertragen. Das Bundessozialgericht hat zudem klargestellt, dass die Klägerin keinen Sachleistungsanspruch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 ableiten könne. Zwar leidet sie an einer nachhaltigen, ihre Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigenden Krankheit. Aufgrund einer Subarachnoidalblutung sind Störungen des Gedächtnisses, emotionale Veränderungen und Verhaltensauffälligkeiten zurückgeblieben. Diese Erkrankung sei aber, anders als vom Bundesverfassungsgericht für die Erweiterung des herkömmlichen Leistungskatalogs der GKV gefordert, nicht als lebensbedrohlich oder gar regelmäßig tödlich verlaufend einzuschätzen. (Urteil vom 26. September 2006, Az.: B 1 KR 3/06 R) RA Barbara Berner
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