

In dem Urteil wird darauf hingewiesen, dass der von der KV einzurichtende Notdienst zur Versorgung von Patienten in sprechstundenfreien Zeiten Teil der hausärztlichen wie der fachärztlichen Versorgung ist. Die Sicherstellung von Not- beziehungsweise Bereitschaftsdiensten ist nach Auffassung des BSG gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte.Sie kann nur erfüllt werden, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte, unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten, herangezogen werden. Allerdings liegt es im Ermessungsspielraum der KV, ob sie einen flächendeckenden einheitlichen Bereitschaftsdienst organisiert oder neben einem hausärztlichen auch verschiedene fachärztliche Dienste einrichtet. Die Verpflichtung des einzelnen Arztes zur Teilnahme daran besteht aber unabhängig von dem Organisationsmodell, das im Bezirk der betreffenden KV praktiziert wird. Ungleichbehandlungen sind allerdings zu vermeiden. (Urteil vom 11. Oktober 2006, Az.: B 6 KA 43/05 R) RA Barbara Berner
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