ArchivDeutsches Ärzteblatt PP3/2007Sozialrechtliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie: Wieder in der Warteschleife

EDITORIAL

Sozialrechtliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie: Wieder in der Warteschleife

Bühring, Petra

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LNSLNS Die Beschlüsse zur Psychotherapie bereiten dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der letzten Zeit wenig Ver-gnügen. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits den Beschluss des G-BA über die Änderung der Psychotherapie-Richtlinien vom 20. Juni 2006 beanstandet hat, wird nun auch der Beschluss zur Gesprächspsychotherapie (GT) vom 22. November bemängelt. Darin spricht der G-BA der GT Wirksamkeit und Nutzen für die wichtigsten psychischen Erkrankungen ab – mit Ausnahme der Depression – und lehnt die Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog ab.
Das BMG kann als Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Richtlinien des G-BA formalrechtlich – nicht inhaltlich – beanstanden und macht von diesem Recht Gebrauch. Vor allem kritisiert das Ministerium, dass der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) der 604-seitige Bericht zur Nutzenbewertung der Gesprächstherapie für eine Stellungnahme nicht zur Verfügung gestellt wurde. Er enthält die Auswertung der geprüften Studien und die konkreten Gründe, warum die Mehrzahl der untersuchten Quellen nicht berücksichtigt wurde. Nur „in Kenntnis dieser Informationen hätte die BPtK die Chance gehabt, die vom G-BA daraus abgeleitete Argumentation fachlich zu entkräften“, heißt in der Begründung der Beanstandung vom 15. Februar. Die BPtK habe so ihr „gesetzliches Beteiligungsrecht“ nicht effektiv nutzen können. Die Vorlage des Nutzenberichts sei zudem deshalb notwendig gewesen, weil die Auswertungen des G-BA „zumindest teilweise“ im Widerspruch zu den Bewertungen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) ständen. Die Diskrepanz sieht das BMG besonders in der eingeschränkten Definition der Gesprächstherapie, wodurch bespielsweise Studien zur „Zielorientierten GT“ und zur „Klärungsorientierten GT“ ausgeschlossen wurden. Das Ministerium fordert den Gemeinsamen Bundesausschuss nun auf, der BPtK den Nutzenbericht zur Verfügung zu stellen – der im Übrigen jetzt auch im Internet zugänglich ist* – und deren Stellungnahme in eine erneute Beschlussfassung miteinzubeziehen.
Die Geschäftsführerin der BPtK, Dr. Christina Tophoven, ist froh, „dass wir mit unseren Argumenten durchgekommen sind“. Gerade weil der G-BA die Gesprächstherapie „eigenmächtig“ so anders definiert habe als der WBP, dessen „hochgradig formalisiertes System“ die BPtK schätzt, hätte der Nutzenbericht vorliegen müssen. Mindestens vier Monate, schätzt Tophoven, wird die Arbeit an einer neuen Stellungnahme dauern.
Während der G-BA gegen die Beanstandung der Psychotherapie-Richtlinien geklagt habe, solle bei der Gesprächstherapie hingegen von einer Klage abgesehen werden, teilt G-BA-Pressesprecher Kai Fortelka mit. Im Unterausschuss Psychotherapie werde diskutiert, der BPtK mit dem Nutzenbericht die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Der Vorsitzende der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V., Karl-Otto Hentze, der den ablehnenden G-BA-Beschluss zur GT immer wieder aufs Schärfste inhaltlich kritisiert, erwartet hingegen „nicht viel“ von der Beanstandung des BMG. Nach dem bisherigen Verlauf des „Ablehnungsverfahrens“ zu urteilen, sei nicht davon auszugehen, dass der G-BA sein Urteil revidiere. Hentzes Ansicht nach können nur die Sozialgerichte den Gesprächspsychotherapeuten und ihren Patienten noch zu ihrem Recht verhelfen. Damit ist die Gesprächspsychotherapie zumindest erneut in der Warteschleife.

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