EBM-Ratgeber

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LNSLNS Der EBM enthält Abrechnungsziffern für die Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren, psychometrischer Testverfahren sowie projektiver Verfahren. Können diese Testleistungen nach den Nummern 35300 bis 35302 delegiert werden?
Grundsätzlich ist die Durchführung und Auswertung von Testverfahren delegierbar. Hilfeleistungen von Nicht-Ärzten oder Nicht-Psychotherapeuten sind laut Bundesmantelvertrag (§ 15) persönliche Leistungen des Arztes oder Psychotherapeuten, wenn diese Leistungen angeordnet und fachlich überwacht werden und wenn der Durchführende qualifiziert ist. Bei den Testverfahren ist die Überwachung dann gesichert, wenn der Arzt oder Psychotherapeut in der Nähe, das heißt in der Praxis ist, um gegebenenfalls eingreifen beziehungsweise Hilfe anbieten zu können. Zur Frage der persönlichen Leistungserbringung und Delegierbarkeit finden sich Ausführungen auch an anderer Stelle. Zu den einschlägigen Texten gehören die „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung – Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung“ im Deutschen Ärzteblatt 1998, S. 2197–9, sowie die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer und die (Muster-)Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer. Der Arzt oder Psychotherapeut haftet für schuldhafte Fehler desjenigen, an den Leistungen delegiert worden sind, wie bei eigenem Verschulden. Probleme können unter anderem dann entstehen, wenn die Hilfsperson, die den Test durchführt, ihre Kompetenzen überschreitet und Testergebnisse nicht nur auswertet, sondern auch bewertet oder dem Patienten mitteilt. Die Delegierbarkeit der Testdiagnostik ist abhängig vom Grad der Standardisierung der Tests und von der Qualifikation des Durchführenden und Auswertenden. Die Durchführung und Auswertung der Tests der Nummern 35300 und 35301 kann wegen ihres höheren Standardisierungsgrads in der Regel eher delegiert werden als die Durchführung und Auswertung projektiver Verfahren nach der Nummer 35302. Dies schlägt sich auch in den geringen Prüfzeiten von je zwei Minuten für die Leistungen nach den Nummern 35300 und 35301 nieder. Bei projektiven Verfahren werden fünf Minuten veranschlagt. Bei ihnen wird man eine einschlägige Vorqualifikation, wie sie Diplom-Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten in Aus- oder Weiterbildung besitzen, voraussetzen müssen. Die Indikationsstellung und die Interpretation sowie das Gespräch mit dem Patienten bleiben in jedem Fall dem Psychotherapeuten vorbehalten.
Der Arzt oder Psychotherapeut, der Testleistungen delegiert, hat sich von der Qualifikation desjenigen, an den die Leistung delegiert wird, zu überzeugen und die ordnungsgemäße Durchführung durch die Hilfsperson sicherzustellen. KBV

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