

. . . Der Autor stellt in seiner Grundaussage das Verhältnis von Gefahr und Chance im Rahmen von Verträgen der integrierten Versorgung auf den Kopf, in dem nahegelegt wird, dass die Teilnahme an solchen Integrationsverträgen fast zwangsläufig zur Gewerbesteuerpflicht für die Ärzte (in Gemeinschaftspraxen) führt . . . Aus einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen in den Neuen Wirtschafts-Briefen (Katja Gragert: Ertragsteuerliche Behandlung der integrierten Versorgung im Gesundheitswesen. NWB Heft 42/2006, F. 3, S. 14239) ergibt sich, dass die Teilnahme an Integrationsverträgen nicht zwangsläufig, eher sogar selten zur gewerblichen Infizierung der ärztlichen Einkünfte führt. Zu unterscheiden ist demnach, ob der Arzt tatsächlich gewerblich tätig wird oder ob er freiberuflich nach § 18 EStG handelt. So führt nach Aussage von Frau Gragert z. B. die Vereinbarung von Sprechstundenbedarf in einer Fallpauschale innerhalb der „Integrierten Versorgungsverträge“ nicht zur gewerblichen Infizierung der ärztlichen Einkünfte, da ohne diesen Sprechstundenbedarf (z. B. Spritzen, Tupfer und dergleichen) eine ärztliche Heilbehandlung an sich unmöglich wäre, es also einen „engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ gibt und sich die Tätigkeiten gegenseitig einander bedingen.
Irene Kutza, Netzwerk für Unternehmensberatung, Uhlenhorster Straße 10, 12555 Berlin