RECHTSREPORT
Abrechnung von Rettungsbegleitfahrten


Auch diese werden abgegolten durch eine Vergütung nach Nummer 25 ff. EBM und das Honorar für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Dazu kommt bei Benutzung des eigenen Pkw die entsprechende Entfernungspauschale.
Die Auffassung, dass über die Nummer 40 EBM hinaus tendenziell alle Zusatzzeiten von 30 Minuten an aufwärts berechnet werden können, teilt das Gericht nicht. Der Zeitaufwand eines Arztes durch die Rückfahrten zur Rettungswache nach Ablieferung des Patienten im Krankenhaus kann demnach nicht als „Verweilen“ eingestuft werden, da diese Fahrt nicht mehr der Versorgung des Patienten und seiner Erkrankung dient. Das Ziel, wieder für neue Rettungsfahrten bereit zu sein, stehe ebenfalls nicht hinreichend im Zusammenhang mit der Versorgung eines neuen Patienten und seiner Erkrankung. Der gesamte Aufwand des Arztes, den dieser im Zusammenhang mit einer Rettungsfahrt hat, also auch sein Zeitaufwand für die Rückfahrt, ist durch das Honorar abgegolten. (Urteil vom 11. Oktober 2006, Az.: B 6 KA 35/05 R) RA Barbara Berner
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