ArchivDeutsches Ärzteblatt13/2007Mitteilungen: Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 126. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung mit den Teilen A, B, C) Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschlossen mit Wirkung zum 1. April 2007 für Teil A, vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 für Teil B und zum 1. Juli 2007 für Teil C

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 126. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung mit den Teilen A, B, C) Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschlossen mit Wirkung zum 1. April 2007 für Teil A, vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 für Teil B und zum 1. Juli 2007 für Teil C

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LNSLNS Teil A zum 1. April 2007:
– Durch eine Ergänzung der Präambel 8.1 wird Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Berechnung der Leistungen 05360, 05361 und 05372 aus dem neuen Abschnitt 5.4 (Anästhesien und Analgesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 8.4 Geburtshilfe) ermöglicht.
Weiterhin erfolgt eine redaktionelle Ergänzung bei der Leistung nach der Nr. 05370 zur Klarstellung der Ausschlüsse für diese Leistung.
– Das zum 1. 4. 2007 neu aufgenommene Kapitel 36 (Belegärzte) wird an zwei Stellen ergänzt. Zu den Konservativ-belegärztlichen Strukturpauschalen (36861, 36867) erfolgt eine Klarstellung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse. Für den belegärztlich-konservativen Bereich (36.6) wurde eine Regelung zur Erbringung von Leistungen nach den Nrn. 13251, 13255 und 13257 auch ohne Definitionsauftrag eingeführt.

Teil B vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007:
– Verlängert werden die Leistungen zur MRT-Angiographie (Abschnitt 34.4.7) bis zum 30. September 2007, die bis zum
31. März 2007 befristet waren.

Teil C zum 1. Juli 2007:
– Aufgehoben wird der Berechnungsausschluss im Behandlungsfall zwischen den Leistungen nach den Nrn. 13310 (Intermittierende fibrinolytische Therapie und/oder Prostanoidtherapie) und 01530 (Beobachtung nach diagnostischer Angiographie).
– Die Beschränkung des Chlamydien-Antigen-Nachweises (01813) auf Tests ohne Amplifikation wird aufgehoben.
– Mit einer Anpassung der Präambel 2.3 gelten für die kleinchirurgischen Eingriffe, die im Katalog zum Vertrag nach § 115 b gelistet sind, die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 15 des Vertrags nach § 115 SGB V für ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe.
– Für die Leistung nach der Nr. 01602 wird die Berechnungsfähigkeit für Leistungen des Kapitels 11 durch Aufnahme in die Präambel klargestellt.
– Die Aufzeichnungsdauer des im Fachinternistischen Basiskomplex (13250) enthaltenen Langzeit-EKGs wird (analog der sonstigen Aufführung im EBM) auf 20 Stunden festgesetzt.
– Mit einer redaktionellen Änderung der Präambel zum Abschnitt 13.3.6 wird die Berechnungsfähigkeit neben Leistungen des Kapitels 13 klargestellt.
– Im Kapitel 16 wird eine Mitbetreuungsleistung mit einem Arzt-Patienten-Kontakt unter der Leistungsnummer 16233 aufgenommen.
– Für Psychotherapeutische Leistungen des Kapitels 23 und für den Ordinationskomplex im Kapitel 14 (14211 - ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) wird geregelt, dass diese auch bei Patienten nach vollendetem 21. Lebensjahr berechnet werden können, sofern die Behandlung vorher begonnen wurde.
– Ermöglicht wird die Berechnung von histologischen Leistungen nach den Nrn. 19310, 19312 und 19320 durch den Operateur in dem Dreitageszeitraum nach Erbringung einer ambulanten Operation aus dem Abschnitt 31.2.
– Die Sonographie der Säuglingshüften (01722, 33051) wird in die Orthopädisch-chirurgisch konservativen Leistungen des Abschnitts 31.6 aufgenommen.
– Die Kontraktionsmobilisierung (31920) wird neben der Regionalanästhesie durch den Operateur (31800) berechenbar.
– Der Berechnungsausschluss der Leistung nach der Nr. 34291 neben den Leistungen des Labors der Abschnitte 32.2 und 32.3 wird vom Behandlungsfall auf den Behandlungstag geändert.
– In der Leistung nach der Nr. 33011 (Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Halsweichteile und/oder Speicheldrüsen [mit Ausnahme der Schilddrüse]) wird der fakultative Leistungsinhalt (Nasennebenhöhlensonographie) gestrichen. Die Anmerkung zu den spezifischen Gebietszulassungen entfällt damit. Angepasst wird die Bewertung der Leistung.
– Für die Röntgenaufnahmen der Leistungen nach den Nrn. 34230 bis 34233 wird ein Zuschlag (34238) für die Durchführung gehaltener Aufnahmen bzw. (standardisierter) gehaltener Stressaufnahmen zur Stabilitätsprüfung von Gelenk- und Bandapparatstrukturen aufgenommen.

Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 126. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

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