ArchivDeutsches Ärzteblatt13/2007Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 224. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Kapitel 32 (gültig ab 1. Juli 2007) zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der E-GO (Beschluss-Nr. 892) gleichlautend auch Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 84. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur vertraglichen Vereinbarung zu Kapitel 32 (gültig ab 1. Juli 2007) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) des BMÄ

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 224. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Kapitel 32 (gültig ab 1. Juli 2007) zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der E-GO (Beschluss-Nr. 892) gleichlautend auch Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 84. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur vertraglichen Vereinbarung zu Kapitel 32 (gültig ab 1. Juli 2007) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) des BMÄ

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LNSLNS Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 224. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) den nachfolgenden Beschluss Nr. 892 zur Änderung bzw. Ergänzung der E-GO gefasst:

B 892. Zu Kapitel 32 der E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Gültig ab 1. Juli 2007
I. Änderung von Leistungen des Kapitels 32
1. Änderung in der Leistung nach der Nr. 32045
32045 Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials
Obligater Leistungsinhalt
– Nativpräparat (z. B. Kalilauge-Präparat auf Pilze, Untersuchung auf Trichomonaden und Treponemen)
und/oder
– Nach einfacher Färbung (z. B. mit Methylenblau, Fuchsin, Laktophenolblau, Lugolscher Lösung)
Fakultativer Leistungsinhalt
– Phasenkontrastdarstellung,
– Dunkelfeld 0,25 Euro
Die Leistung nach der Nr. 32045 ist nicht neben der Leistung nach der Nr. 01827 berechnungsfähig.

2. Änderung der Leistung nach der Nr. 32820
32820 Nachweis von HPV-DNA aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels Hybridisierung ggf. einschl. Aufbereitung (z. B. Nukleinsäureisolierung, -denaturierung, -transfer), nur bei auffälliger Zervixzytologie oder bei Zustand nach operativem (operativen) Eingriff(en) an der Cervix uteri wegen CIN I bis CIN III.
Neben der Leistung nach der Nr. 32820 sind kulturelle Untersuchungen und/oder Antigennachweise zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungsfähig. !
Nachweis mikrobieller/viraler Nukleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) mittels einer Amplifikationsmethode (z. B. Polymerase-Kettenreaktion), einschl. Aufbereitung (z. B. Zellisolierung, Nukleinsäureisolierung, -denaturierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (z. B. mittels Elektrophorese und markierter Sonden), ggf. einschl. reverser Transkription und mehreren aufeinanderfolgenden Amplifikationen, je Erregerart und/oder -typ, gilt für die Leistungen nach den Nrn. 32822 bis 32827,
einmal im Behandlungsfall 20,50 Euro
II. Streichung von Leistungen des Kapitels 32
32171 Mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials auf Treponemen im Dunkelfeld und/oder mit Phasenkontrast
32266 Magnesium

Anpassung der Leistungslegende
Quantitative physikalische Bestimmung von Elementen mittels Atomabsorption, gilt für die Leistungen nach den Nrn. 32265 und 32267 bis 32283,
III. Aufnahme neuer Leistungen in das Kapitel 32
1. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 32248 in den Abschnitt 32.3.4 Klinisch-chemische Untersuchungen
Quantitative chemische oder physikalische Bestimmung, gilt für die Leistungen nach den Nrn. 32230 bis 32246 und 32248, je Untersuchung
32248 Magnesium 1,40 Euro

2. Aufnahme eines Abschnitts 32.3.14 Molekulargenetische Untersuchungen

2.1 Aufnahme der Leistungen nach den Nrn. 32860 und 32861 im Abschnitt 32.3.14
32.3.14 Molekulargenetische Untersuchungen
32860 Faktor-V-Leiden-Mutation,
insgesamt 30,00 Euro
32861 Prothrombin G20210A-Mutation,
insgesamt 30,00 Euro
IV. Aufnahme von zwei weiteren Leistungen in den Anhang 4 (Verzeichnis der nicht oder nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen)
Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.

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