

Die Verschiebung in den fakultativen Leistungsinhalt betrifft nur die Transfusion von speziellen Blutpräparationen, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf einen Bedsidetest verzichtet werden kann. Beispiele hierfür sind die Transfusion von Thrombozytenkonzentraten und GFP (Geforenes Frisch-Plasma).
Bei Erythrozytenkonzentraten und bei Granulozytenkonzentraten ist die Durchführung eines Bedsidetests mit dem Blut des Empfängers, im Falle von erythrozytenhaltigen Eigenblutprodukten auch mit dem des autologen Blutprodukts, weiterhin unerlässlich (vgl. Abschnitt 4.3.2.1 und 4.6.1 der Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten [Hämotherapie]).
Grundsätzlich sind keine Leistungen in Abwesenheit des Arztes berechnungsfähig. Von dieser Regel gibt es einige wenige Ausnahmen. Dazu gehören die Aushändigung von Überweisungen und Verordnungen. Hierzu führt der § 15 Abs. 2 BMV-Ä beziehungsweise der § 13 Abs. 3 EKV aus: „Verordnungen dürfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.“ KBV
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