

Nein, denn die Beschränkung bezieht sich auf die Anzahl der Testverfahren und nicht auf die Anzahl der abgerechneten Leistungen. Zusätzlich gilt, dass gemäß Psychotherapievereinbarung (Ersatzkassen, § 14 Abs. 3) Testverfahren nach der Nummer 35300 während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie im Ersatzkassenbereich grundsätzlich nicht berechnet werden können. Das gilt für die Nummern 35301 und 35302 übrigens auch im Primärkassenbereich, denn die Psychotherapievereinbarung zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Primärkassen ermöglicht nur die Durchführung und Berechnung von bis zu drei orientierenden Testverfahren nach der Nr. 35300 „als Bestandteil der Therapie mit besonderer Begründung“ (§ 14 Abs. 3). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Anwendung von drei vollständig durchgeführten Testverfahren und nicht auf die dafür aufgewandte Zeit. Gegenüber wem die „besondere Begründung“ geleistet werden muss, lässt die Psychotherapievereinbarung offen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein kurzer Vermerk in den Abrechnungsunterlagen (zum Beispiel „Therapieverlaufskontrolle“) mit der zusätzlichen Angabe des Verfahrens der Anforderung genügt. KBV
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