

für mehrere Messungen in einer Sitzung die Leistung mehrfach berechnet werden?
Nein. Alle Leistungen ohne Angabe einer gesonderten Abrechnungsbestimmung zur Anzahl ihrer Berechnungsfähigkeit je Abrechnungszeitraum (zum Beispiel „einmal im Behandlungsfall“) beziehen sich grundsätzlich auf eine Sitzung. Sie sind daher auch nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Damit ist auch bei mehreren spirographischen Messungen in einer Sitzung die Leistung Nummer 03330 nur einmal berechenbar.
Zu den sonographischen Grundleistungen – beim Thorax ist das die Nummer 33040, beim Abdomen die Nummer 33042 – existiert ein Zuschlag für die transkavitäre Untersuchung, die Leistung nach der Nummer 33090. Sie ermöglicht die Abrechnung der Endosonographie im Zusammenhang mit einer Gastroskopie beziehungsweise einer Bronchoskopie. KBV