BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Vom 18. Januar 2007


I. Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7 a und 7 b eingefügt:
„7 a) Führen Vertragsärzte, die nach ihrer bisherigen Bezeichnung einer der Arztgruppen nach Nummer 7 zugeordnet worden sind, aufgrund von Änderungen des Weiterbildungsrechts in weiterbildungsrechtlich zulässigen Fällen eine Bezeichnung für ein Gebiet, dessen Definition zwei Arztgruppen nach Nummer 7 betrifft, bleiben sie der Arztgruppe zugeordnet, in deren Versorgungsauftrag die Praxis überwiegend ärztliche Leistungen erbringt. Besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinien bleiben unberührt.
7 b) Im Falle der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Gebiet tätig sind, welches mit dem alten Gebiet übereinstimmt.“
II. Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
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