ArchivDeutsches Ärzteblatt19/2007Finanzierung der künstlichen Befruchtung nur für Ehepaare

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Finanzierung der künstlichen Befruchtung nur für Ehepaare

Berner, Barbara

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LNSLNS Die Finanzierung von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 a SGB V erbracht werden, dürfen nur auf Paare beschränkt werden, die verheiratet sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden.
Die Klägerin ist ebenso wie ihr Lebensgefährte gesetzlich krankenversichert. Ihr Kinderwunsch lässt sich aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes nur auf dem Wege einer künstlichen Befruchtung in Form der ICSI-Methode verwirklichen. Eine anteilige Kostenübernahme hatte die Krankenkasse mit dem Hinweis abgelehnt, das Paar sei nicht verheiratet.
Nach Auffassung des BVG ist diese Entscheidung verfassungsgemäß. Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Im Fall der künstlichen Befruchtung durfte er daran anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sieht und sie gesetzlich anhält, füreinander Verantwortung zu tragen. Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, sondern rechtlich eingefordert werden kann.
Der Gesetzgeber durfte daher davon ausgehen, dass die Ehe in einer Situation, in der Paare ihren Kinderwunsch auf dem Wege der künstlichen Befruchtung erfüllen wollen, die Grundlage für die erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft darstellt. Denn mit den infrage stehenden medizinischen Maßnahmen seien besondere Belastungen gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber durfte zudem bei typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die dessen Belangen mehr Rechnung trägt als eine nicht eheliche Partnerschaft. So bieten eheliche Bindungen einem Kind mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. (Urteil vom 28. Februar 2007, Az.: 1 BvL 5/03) RA Barbara Berner

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