BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (Sitzung am 28. März 2007)


„6 a – Leistung nach Nr. 6, zusätzlich neben den Leistungen nach Nrn. 50 bis 50 e einmal berechnungsfähig.
Allgem. Heilbehandlung: 8,29 Euro; Besondere Heilbehandlung: 10,31 Euro“
Die Leistung nach Nr. 6 a erhält folgende Anmerkung:
„Die Notwendigkeit der Leistung nach Nr. 6 a ist auf der Rechnung zu begründen (z. B. ärztliche Versorgung von Schwerstverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple Verletzungen).“
2. Neufassung der zweiten Anmerkung nach der Leistung
der Nr. 50 e
Die zweite Anmerkung nach Nr. 50 e wird wie folgt neu gefasst:
„Neben den Leistungen nach Nrn. 50 bis 50 e sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 6, 7 bis 15, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 6 a kann zusätzlich berechnet werden.“
3. Ergänzung der Leistungslegende nach Nr. 195
Die Leistungslegende Nr. 195 wird wie folgt ergänzt:
„Diese Gebühr gilt auch für auf Anforderung des Kostenträgers oder eines anderen Arztes auf CD oder DVD übersandte Aufnahmen einschließlich der Herstellung.“
4. Ergänzung der Nr. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O
Die Nr. 8 der Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel O wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
„Diese Gebühr gilt auch für auf Anforderung des Kostenträgers oder eines anderen Arztes auf CD oder DVD übersandte Aufnahmen einschließlich der Herstellung.“
5. Neufassung und -bewertung der Leistung Nr. 2353
Die Leistungslegende Nr. 2353 wird wie folgt neu gefasst:
„Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen – auch Stellschraubenentfernung aus großen Röhrenknochen –
Allgem. Heilbehandlung: 25,54 Euro, Besondere Heilbehandlung: 31,78 Euro“
6. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach Nr. 2354
Folgende Anmerkung wird zur Leistung nach Nr. 2354 aufgenommen:
„Die Stellschraubenentfernung ist nach Nr. 2353 zu berechnen.“
7. Aufnahme der Leistung Nr. 2353 in die Regelungen zum ambulanten Operieren (Kapitel C Abschnitt VIII)
Zuordnung der Leistung nach Nr. 2353 in den Katalog der Zuschläge/Leistungen nach Nr. 444
„Die Leistung nach Nr. 2353 wird in den Katalog der Leistungen nach Nr. 444 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen – aufgenommen.“
(Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2007 und werden veröffentlicht.)
Sankt Augustin/Berlin, den 8. Mai 2007