MEDIZIN: Diskussion
Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen: Schlusswort


Bei Fragen nach der Aufklärung über den Einsatz wieder aufbereiteter Einmalartikel werden unterschiedliche Auffassungen vertreten und lässt sich kein einheitlicher Meinungsstand darstellen. Während der Autor des Leserbriefes Haindl davon ausgeht, dass zwei Drittel der Patienten mit der Verwendung aufbereiteter Einmalprodukte nicht einverstanden wären, belegen Studien (1) und Literaturangaben (2) eine Akzeptanz durch die Patienten, wenn die Sicherheit der eingesetzten Produkte gewährleistet ist. Zur Klassifizierung und Zweckbestimmung von Medizinprodukten, die nach Herstellerangaben nur zum Einmalgebrauch bestimmt sind und entgegen diesen Herstellerangaben aufbereitet oder resterilisiert (2) werden sollen, und den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes beziehungsweise haftungsrechtlichen Konsequenzen muss bei dieser kurzen Stellungnahme auf die einschlägige Literatur verwiesen werden ([3] mit weiteren Nachweisen). Auch bezüglich der Aufklärung über den Einsatz aufbereiteter Medizinprodukte zeichnet sich kein einheitliches Bild ab ([4] gegen eine Aufklärungspflicht aber unter Hinweis auf den Ausschuss Leitender Medizinalbeamter der Länder, die sich für eine Aufklärungspflicht des Arztes
bei Wiederverwendung resterilisierter, ursprünglich zum Einmalgebrauch bestimmter Instrumente aussprechen).
In einer neuesten Entscheidung des BGH (BGH, NJW 2007, 217–20) zum Vetorecht eines minderjährigen Patienten gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter in einen relativ indizierten operativen Eingriff wird erneut deutlich, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch „gegenüber ein dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko aufzuklären ist, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde“. Ebenfalls enthält das Urteil Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung, nachdem Aufklärungsgespräche am „Vortag von risikoreichen und umfangreichen Operationen als zweifellos verspätet“ zu werten sind, wenn nicht bereits frühere Aufklärungsgespräche einbezogen werden können.
Dr. med. Markus Parzeller
Zentrum der Rechtsmedizin
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Kennedyallee 104
60596 Frankfurt
Interessenkonflikt
Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors besteht.
1.
Vaitkus PT: Patient acceptance of reuses angioplasty equipment. Am Heart J 1997; 134: 127–30. MEDLINE
2.
Daschner F, Bauer M: Wiederaufbereitung und Resterilisation von Medizinprodukten. Berlin, Vanguard GmbH 2000; 19.
3.
Quaas M, Zuck R: Medizinrecht. München: CH-Beck Verlag 2005.
4.
Bender A: Die Wiederaufbereitung von Einmalartikeln – ein Aufklärungsproblem? MedR 2000; 18: 365–7.
1. | Vaitkus PT: Patient acceptance of reuses angioplasty equipment. Am Heart J 1997; 134: 127–30. MEDLINE |
2. | Daschner F, Bauer M: Wiederaufbereitung und Resterilisation von Medizinprodukten. Berlin, Vanguard GmbH 2000; 19. |
3. | Quaas M, Zuck R: Medizinrecht. München: CH-Beck Verlag 2005. |
4. | Bender A: Die Wiederaufbereitung von Einmalartikeln – ein Aufklärungsproblem? MedR 2000; 18: 365–7. |