BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Artikel 1, Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte – Stand: 1. Januar 2007 –


Artikel 1
Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte
– Stand: 1. Januar 2007 –
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen (Glossar)
Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Definitionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
1. Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ werden einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet.
2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent.
3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychotherapeuten“ Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusammenhang kann der Begriff „Psychotherapeut“ Vertragspsychotherapeut, angestellter Psychotherapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten.
4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (s. 4 a).
4 a. Teilzulassung: In § 19 a Ärzte-ZV geregelter hälftiger Versorgungsauftrag.
5. Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psychotherapeut im Ermächtigungsstatus gemäß § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder § 31, § 31 a Ärzte-ZV (ermächtigter Arzt) oder § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt).
6. Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V.
7. Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärztlich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gemäß §§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV.
8. Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psychotherapeuten.
9. Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psychotherapeuten; sie können auch als Ausbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein.
10. Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Krankenhaus gemäß § 121 Abs. 2 SGB V.
11. Tätigkeitsformen: Tätigkeitsformen in der vertragsärztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaften, Leistungserbringergemeinschaften, auch in KV-bereichsübergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).
12. Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit.
12 a. Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften.
13. Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungsgemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 15 a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der vorstehenden Nr. 12.
14. Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantelvertraglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.
14 a. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen.
15. KV-bereichsübergreifende Tätigkeit: Eine KV-bereichsübergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt
1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen nach § 19 a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist; dasselbe gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;
2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV);
3. als Beteiligter einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an seinem Vertragsarztsitz und in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;
4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;
5. als angestellter Arzt in Medizinischen Versorgungszentren in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.
Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszentren in KV-bereichsübergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.
16. Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.
17. Tätigkeitsort: Ort der ärztlichen oder psychotherapeutischen Berufsausübung oder Versorgung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum, der als Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte zulässigerweise ausgewiesen ist.
18. Arztpraxis: Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt. Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.
19. Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines Medizinischen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).
20. Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger, nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.
21. Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten oder des Medizinischen Versorgungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz im Sinne von § 15 a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV.
22. Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
23. Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.
24. Persönliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen näher geregelte Verpflichtung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmittelbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leistungen, auch im Rahmen zulässiger Delegationen.
25. Persönliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschäftigten angestellten Ärzten im Hinblick auf deren Zahl, Tätigkeitsumfang und Tätigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch persönlich erfüllt und dafür die Verantwortung übernehmen kann.
26. Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zurverfügungstehens des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw. der Ärzte/Psychotherapeuten des Medizinischen Versorgungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten, in Form von angekündigten Sprechstunden.
27. Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn. 28 bis 33), mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden nach Maßgabe der näheren vertraglichen Bestimmungen die ärztlich erbrachten und/oder verordneten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.
28. Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 17) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.
29. Betriebsstättenfall: Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zulasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstättenfall (insoweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils gesonderter Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Orten gemäß § 19 a Ärzte-ZV zugelassen ist.
30. Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zulasten derselben Krankenkasse erbracht werden.
31. Arztnummer: Eine nach § 37 a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsärzte und sonstiger Ärzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist unabhängig vom Status oder der Betriebsstätte gültig.
32. Betriebsstättennummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung von Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstätten. Die Betriebsstättennummer ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung.
33. Arztpraxisübergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpraxen. Die Bestimmung eines arztpraxisübergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage für besondere einzelne Abrechnungsregelungen im EBM.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizinischen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind.“
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psychotherapeuten.“
6. In § 5 Absätze 2 Nr. 2 und 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
7. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum durch angestellte Ärzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der angestellte Arzt die Voraussetzungen erfüllt. Werden Anforderungen definiert, die sich auf eine bestimmte apparative Ausstattung oder räumlich gebundene Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen oder auf Praxisräume bezogene bestimmte Qualitätssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforderungen betriebsstättenbezogen zu erfüllen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
„(2 a) Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 nach erfolgreichem Nachweis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern ein angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen erbringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zu erteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. Im Falle des Medizinischen Versorgungszentrums und im Falle des Vertragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt und eine Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, beschränkt sich der Genehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten angestellten Ärzte die in Betracht kommenden Leistungen erbracht werden dürfen.“
c) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Gemäß Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstättenbezogen zu führen.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren, welche gemäß den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit oder der Genehmigung zur Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft oder der Genehmigung eines weiteren Tätigkeitsortes innerhalb desselben Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung an einer anderen Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbringen. Dies gilt nicht bei betriebsstättenbezogenen Anforderungen (§ 11 Abs. 1 Satz 4). Ist eine Abrechnungsgenehmigung mit der Maßgabe erteilt worden, dass nur ein angestellter Arzt eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums diese Leistungen ausführen darf, und wechselt dieser den Arbeitgeber innerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung, so kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorhandenen Unterlagen und die zuletzt erteilte Abrechnungsgenehmigung eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arztes die Voraussetzungen für die Ausführung der entsprechenden Leistungen fortbestehen. Sollen die entsprechenden Leistungen im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, ist grundsätzlich für jeden Ort der Leistungserbringung in den Bereichen der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen eine entsprechende Genehmigung durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anerkennung der Berechtigung für den weiteren Tätigkeitsort.“
f) In Absatz 7 a werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
g) In Absatz 10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 a, 3, 6 und 7 a gelten entsprechend.“
9. In § 12 Absätze 1 bis 3 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
10. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum gilt § 11 Abs. 1 Satz 3.“
b) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „selbstständig“ durch das Wort „eigenverantwortlich“ ersetzt.
12. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
„§ 14 a
Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis
bei angestellten Ärzten
(1) In Fällen, in denen nach § 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV1 der Vertragsarzt einen angestellten Arzt oder angestellte Ärzte beschäftigen darf, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet. Die persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten
entspricht, angestellt werden. Bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet;
Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Bei Vertragsärzten, welche eine Zulassung nach § 19 a Ärzte-ZV für einen hälftigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet. Will der Vertragsarzt über den Umfang nach Sätzen 2 bis 4 hinaus weitere Ärzte beschäftigen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist.
(2) Die Beschäftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als desjenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompetenz, für die der Vertragsarzt zugelassen ist, ist nicht zulässig, wenn der anzustellende Arzt Facharzt eines Fachgebiets oder einer Facharztkompetenz ist, bei der die entsprechenden Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen, oder wenn durch diesen Facharzt Leistungen erbracht werden sollen, welche gemäß § 13 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt, welcher gemäß § 13 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden darf, einen Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz anstellen will; handelt es sich um Leistungen, welche gemäß § 13 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen, so ist der angestellte Arzt des entsprechenden Fachgebiets oder der entsprechenden Facharztkompetenz von der Erbringung dieser Leistungen in der Vertragsarztpraxis ausgeschlossen. Beschäftigt der Vertragsarzt einen angestellten Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz, der in diesem Fachgebiet oder unter dieser Facharztkompetenz tätig wird, so ist die gleichzeitige Teilnahme dieser Arztpraxis an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zulässig. Im Übrigen gelten Absatz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Vertragsarzt bei der Erbringung der fachärztlichen Leistungen des angestellten Arztes die Notwendigkeit der Leistung mit zu verantworten hat.“
13. In § 15 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Dem Praxisinhaber werden die ärztlichen selbstständigen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes erbracht werden. Dasselbe gilt für fachärztliche Leistungen eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets (§ 14 a Abs. 2), auch wenn der Praxisinhaber sie nicht selbst miterbracht oder beaufsichtigt hat.“
14. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15 a bis 15 c eingefügt:
„§ 15 a
Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten
(Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung
(1) Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein. Betriebsstätte ist der Vertragsarztsitz. Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit. Wird der Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem anderen Vertragsarzt tätig, ist dieser Tätigkeitsort des Arztes die Betriebsstätte des Medizinischen Versorgungszentrums oder die Betriebsstätte des anderen Vertragsarztes. Wird der Vertragsarzt außerhalb seines Vertragsarztsitzes gemäß Absatz 4 in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig, ist der weitere Tätigkeitsort die Betriebsstätte der Berufsausübungsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn sich die gemeinsame Berufsausübung auf einzelne Leistungen beschränkt. Betriebsstätten des Belegarztes sind sowohl die Arztpraxis als auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist der Ort der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, zu der er ermächtigt ist.
(2) Die Tätigkeit des Vertragsarztes in einer weiteren Nebenbetriebsstätte außerhalb des Vertragsarztsitzes ist zulässig, wenn sie gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist. Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahnarztpraxen. Die Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit es sich um Nebenbetriebsstätten handelt, an denen schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vorliegen. Werden nur anästhesiologische Leistungen erbracht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten in Bezirken einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung seines Vertragsarztsitzes; § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bleibt unberührt, sofern es sich um schmerztherapeutische Leistungen handelt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Medizinische Versorgungszentren entsprechend. Weitere Einrichtungen von Medizinischen Versorgungszentren sind Nebenbetriebsstätten des Medizinischen Versorgungszentrums.
(4) Die gemeinsame Berufsausübung ist mit Genehmigung des Zulassungsausschusses gemäß § 33 Ärzte-ZV zulässig. Haben die Berufsausübungsgemeinschaftspartner denselben Vertragsarztsitz ist dieser Ort Betriebsstätte der Berufsausübungsgemeinschaft. Die Bildung weiterer Nebenbetriebsstätten bedarf, soweit vorgeschrieben, der Genehmigung nach Absatz 2. Hat die Berufsausübungsgemeinschaft mehrere örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmen die Berufsausübungsgemeinschaftspartner durch Anzeige an die Kassenärztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und den oder die weiteren Vertragsarztsitze als Nebenbetriebsstätten; die Wahl des Sitzes ist für den Ort zulässig, wo der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Die Wahlentscheidung ist für die Dauer von zwei Jahren verbindlich. Sie kann nur jeweils für den Beginn eines Quartals getroffen werden. Unterbleibt die Festlegung nach Fristsetzung der Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmt diese die Betriebsstätte und die Nebenbetriebsstätte. Sind die Berufsausübungsgemeinschaftspartner wechselseitig an diesen Vertragsarztsitzen tätig, bedarf dies nicht der Genehmigung nach Absatz 2, wenn die Voraussetzungen der Präsenzverpflichtung nach § 17 erfüllt sind und eine Tätigkeit am jeweils anderen Vertragsarztsitz nur in begrenztem Umfang ausgeübt wird; hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer entsprechenden Tätigkeit gilt insoweit § 17 Abs. 1 a. Auf Verlangen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist dies nachzuweisen; sie kann die Verpflichtung durch Auflagen sichern. Sollen neben der Tätigkeit an den Vertragsarztsitzen weitere Nebenbetriebsstätten errichtet werden, bedarf dies der Genehmigung nach Absatz 2, soweit diese vorgesehen ist. Für Gemeinschaftspraxen mit Vertragsarztsitzen in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gilt ergänzend § 15 b.
(5) Die gemeinsame Berufsausübung kann sich auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken (Teilberufsausübungsgemeinschaft). Unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV ist eine solche Teilberufsausübungsgemeinschaft nur zulässig, wenn das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung der der Teilberufsausübungsgemeinschaft angehörenden Ärzte bedürfen, und die Ärzte gemeinschaftlich im Rahmen des § 17 Abs. 1 a zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit für den Patienten, die Zweitmeinung anderer Ärzte, welche nicht in der Teilberufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind, einzuholen, darf nicht beeinträchtigt werden.
(6) Wird die Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte nach Absatz 2 genehmigt, ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung von Versicherten an diesem Tätigkeitsort grundsätzlich persönlich durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assistenten (angestellter Arzt) allein zur Durchführung der Behandlung an dieser Nebenbetriebsstätte ist gestattet, wenn dies von der Genehmigung der Tätigkeit an diesem Ort umfasst ist. § 17 Abs. 1 a Satz 3 bleibt unberührt.
(7) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit an der Nebenbetriebsstätte einzuräumen.
§ 15 b
KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften
Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 75 Abs. 7. Die Wahl des Vertragsarztsitzes für zwei Jahre gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV (Hauptsitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung) kann nur jeweils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maßgebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. Für die Tätigkeit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 17 Abs. 1 a.
§ 15 c
Berufsausübungsgemeinschaften zwischen
Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten
§§ 15 a und 15 b gelten entsprechend für Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.“
15. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung mindestens in dem in Absatz 1 a geregelten Umfang festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu geben; die Höchstzeiten für Tätigkeiten an weiteren Tätigkeitsorten sind zu beachten.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:
„(1 a) Der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes ergebende Versorgungsauftrag ist dadurch zu erfüllen, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Für einen Teilversorgungsauftrag nach § 19 a Ärzte-ZV gelten die in Satz 1 festgelegten Sprechstundenzeiten entsprechend auf der Grundlage von zehn Stunden wöchentlich für den Vertragsarztsitz. In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Bei Medizinischen Versorgungszentren gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass die angegebenen Mindestzeiten für den Versorgungsauftrag des Medizinischen Versorgungszentrums insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte anzuwenden sind. Satz 3 gilt entsprechend. Zur Sicherung der Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz und den weiteren Orten sollen Mindest- und/oder Höchstzeiten an den weiteren Orten festgelegt werden.
(1 b) Absatz 1 a gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht für Anästhesisten und Belegärzte.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „sind“ und die Wörter „berücksichtigt werden“ durch die Wörter „zu berücksichtigen“ ersetzt.
17. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vor jeder ersten Inanspruchnahme !
– einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum),
– einer ermächtigten Einrichtung,
– eines ermächtigten Krankenhausarztes,
– eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versorgung teilnimmt,
im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 10,00 € zu leisten.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt bei arztpraxisübergreifender Behandlung.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Krankheitsfall“ ein Schrägstrich und die Wörter „Betriebsstättenfall/Arztfall“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:
„(1 a) Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zulasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstättenfall vor. Betriebsstättenfälle sind nach Maßgabe der dazu bestehenden besonderen Vorschriften, insbesondere bei der Abrechnung, zu kennzeichnen.
„(1 b) Als Arztfall werden alle Leistungen bei einem Versicherten bezeichnet, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zulasten derselben Krankenkasse erbracht werden. Der Bewertungsausschuss trifft im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) besondere Abrechnungsregelungen für Arztfälle. Für Arztfälle bei verordneten Leistungen kann in den maßgeblichen Prüfungsvereinbarungen (z. B. Prüfung von Richtgrößen) nach dem vertragsarztrechtlichen Status unterschieden werden.“
19. In § 23 in der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
20. In § 24 Absatz 11 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
21. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
22. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
23. In § 31 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.
24. § 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt.
25. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
„§ 37 a
Betriebsstättennummer, Arztnummer
(1) In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer, gegebenenfalls eine Nebenbetriebsstättennummer sowie die Arztnummer zu verwenden. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung und Verordnung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten.
(2) Wird der Arzt außerhalb des Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Arztnummer mitzuteilen. Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.
(3) Die Regelung über die Verwendung der Arztnummer und der Betriebsstättennummer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gilt ab 1. Januar 2008.“
26. In § 39 Absatz 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.“
27. § 44 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Abrechnung sind die vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschriebenen Regelungen unter Angabe der Arztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten zu kennzeichnen. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2008.“
28. In § 45 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Regelungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.“
29. § 46 wird wie folgt gefasst:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß §§ 7 ff. sowie § 16 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtvertraglichen Regelungen durch.“
30. In § 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Sofern der Vertragsarzt an verschiedenen Betriebsstätten und/oder Nebenbetriebsstätten tätig ist, wird für die Beurteilung der Behandlungs und Verordnungsweise seine Tätigkeit an allen Betriebsstätten einbezogen, es sei denn, es handelt sich um Fälle der Verordnung von Versicherungsleistungen bei Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft, welche in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen tätig sind. Die Partner der Prüfvereinbarungen regeln Ausnahmen für Fälle einer weiteren Zulassung des Vertragsarztes oder seiner Tätigkeit in unterschiedlichen Berufsausübungsgemeinschaften oder in unterschiedlichen statusrechtlichen Verhältnissen.“
31. Folgende Protokollnotiz wird geändert:
In der Protokollnotiz zu den Änderungen der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 6 wird das Datum „ 30. Juni 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.
32. Folgende Protokollnotizen werden angefügt:
a) Protokollnotiz zu § 37 a und § 44 Abs. 6 BMV-Ä
1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor jeder zukünftigen Änderung der Richtlinie zur Vergabe der Arzt und Betriebsstättennummer (§ 75 Abs. 7 i. V. m. § 293 Abs. 4 SGB V) die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen rechtzeitig informieren und Änderungen mit den Spitzenverbänden abstimmen.
2. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind sich einig, dass die Regelung in § 37 a Abs. 1 Satz 2 über die gleichzeitige Verwendung der Arzt- und Betriebsstättennummer erstmals zum 1. Juli 2009 in ihren Auswirkungen überprüft wird.
3. Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass für den Fall der zulässigen alleinigen Verwendung der Betriebsstättennummer bei Vordrucken in dem für die Arztnummer vorgesehenen Feld das neunstellige Füllzeichen „111 111 111“ aufgedruckt wird.“
b) „Protokollnotiz zu § 46 sowie § 47 BMV-Ä
Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages sind sich einig, dass die Richtlinien zu § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 106 a SGB V mit Wirkung zum 01. 01. 2008 geändert werden sollen. Sie verständigen sich bis zum 31. 07. 2007 über eine Neufassung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit zu Änderungen zum Bundesmantelvertrag ergibt, werden diese zeitgerecht erfolgen. Soweit sich dadurch Änderungen zu der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer ergeben, werden die Änderungen dieser Richtlinie mit den Spitzenverbänden abgestimmt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Die Änderungen treten, sofern nicht in einzelnen Vorschriften oder in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, zum 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 29 und 30 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum
1 § 95 Abs. 9 – neu – SGB V i. V. m. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439 ff.)