ArchivDeutsches Ärzteblatt23/2007Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig

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Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig

Berner, Barbara

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LNSLNS Bei Zweifeln an der Vaterschaft kann diese vor dem Familiengericht angefochten werden. Stellt sich heraus, dass der Mann nicht der biologische Vater des betroffenen Kindes ist, gilt er auch nicht mehr als rechtlicher Vater des Kindes. Mittlerweile können Männer, die Zweifel an ihrer Vaterschaft hegen, auch mithilfe kleinster, vom Kind und von sich genommener Körperpartikel ohne Wissen des Kindes und seiner Mutter oder gar gegen deren Willen eine Untersuchung zur Feststellung der biologischen Vaterschaft in Auftrag geben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) entspricht es der Verfassung, die Ergebnisse solcher heimlicher Vaterschaftsgutachten gerichtlich nicht zu verwerten.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zwar kurz nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt, dann aber eine Anfechtungsklage erhoben. Er stützte sich dabei auf ein gendiagnostisches Gutachten. Dieses hatte er ohne Kenntnis der Mutter des Kindes bei einem privaten Labor eingeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen schütze, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Hierzu gehörten auch genetische Daten. Vor ungewollten Zugriffen auf genetisches Datenmaterial eines Kindes sei auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur elterlichen Sorge gehöre es demnach auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand dessen genetische Daten erheben und verwerten dürfe.
Allerdings muss nach Auffassung des BVG die Rechtsordnung auch ein Verfahren bereit- stellen, um die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen. Der Verzicht darauf lässt sich nicht allein mit den Grundrechtspositionen des Kindes oder der Mutter rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe deshalb einen Verfahrensweg zu eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis und Feststellung der Abstammung zur Verwirklichung verhilft. (Urteil vom 13. Februar 2007, Az.: 1 BvR 421/05) RA Barbara Berner

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