RECHTSREPORT
Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig


Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zwar kurz nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkannt, dann aber eine Anfechtungsklage erhoben. Er stützte sich dabei auf ein gendiagnostisches Gutachten. Dieses hatte er ohne Kenntnis der Mutter des Kindes bei einem privaten Labor eingeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen schütze, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Hierzu gehörten auch genetische Daten. Vor ungewollten Zugriffen auf genetisches Datenmaterial eines Kindes sei auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur elterlichen Sorge gehöre es demnach auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand dessen genetische Daten erheben und verwerten dürfe.
Allerdings muss nach Auffassung des BVG die Rechtsordnung auch ein Verfahren bereit- stellen, um die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen. Der Verzicht darauf lässt sich nicht allein mit den Grundrechtspositionen des Kindes oder der Mutter rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe deshalb einen Verfahrensweg zu eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis und Feststellung der Abstammung zur Verwirklichung verhilft. (Urteil vom 13. Februar 2007, Az.: 1 BvR 421/05) RA Barbara Berner