

Zulassungsbeschränkungen stehen zunächst der Möglichkeit einer Zweigpraxis nicht entgegen. Erfüllt sein müssen jedoch die Voraussetzungen der „Verbesserung der Versorgung“ am Ort, wo der Praxisinhaber eine Zweigpraxis errichten will, und zwar für die dortigen Patienten.
Rechtlich besteht hinsichtlich der nach der Ärzte-Zulassungsverordnung (ZV) gebotenen Voraussetzungen kein Unterschied für die entsprechenden Zweigpraxisbildungen.
Wenn die gebotene Leitung der Zweigpraxis und die damit verbundenen Verpflichtungen zur persönlichen Leistungserbringung und der Überwachung und Beaufsichtigung der Abläufe der Zweigpraxis eingehalten werden, bestehen ansonsten – von der Grundvoraussetzung einer Genehmigung der Anstellung des Arztes durch den zuständigen Zulassungsausschuss abgesehen – keine weiteren Voraussetzungen. Sollen in der Zweigpraxis auch an Abrechnungsgenehmigungen gebundene Leistungen erbracht werden, und zwar durch den angestellten Arzt, muss dieser jedoch die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. KBV
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.