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PID in Belgien: Krankenkasse muss Gentest nicht bezahlen
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Foto: AOK
Geklagt hatte eine Berlinerin, die an der x-chromosomal vererbten septischen Granulomatose leidet. Dieser Gendefekt wird bei ihr mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit an Kinder weitergegeben. Bei betroffenen Söhnen würde dies die Erkrankung auslösen. Die Folgen der Störung des Immunsystems sind lebensbedrohlich. Betroffene Töchter wären wie die Klägerin Überträgerinnen des Defekts. Deshalb wollte die 32-Jährige einen Embryo untersuchen lassen, und zwar in Belgien.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Krankenkasse nur dann die Kosten für eine medizinische Untersuchung übernehmen dürfe, wenn diese zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden sei. Dafür sei im Regelfall eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) notwendig.
Präimplantationsdiagnostische Leistungen, wie die von der Klägerin gewünschte, seien jedoch nicht im Leistungskatalog enthalten und in Fachkreisen äußerst umstritten. Deshalb würde nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall eine Entscheidung des G-BA alleine nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht einer Krankenkasse zu begründen. Da mit Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik „ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens“ verbunden sei, müsse der Bundestag selbst eine gesetzliche Regelung über die Zulassung entsprechender Methoden treffen. EB
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