

Die UNO-Konvention zum Schutz der Kinder sowie das Zusatzprotokoll der Sondertagung der UNO aus dem Jahre 2002 sind von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden. In der UNO-Konvention zum Schutz der Kinder sind der Artikel 3, Absatz 2, der Artikel 18 und vor allen Dingen der Artikel 24 zu nennen. In Letzterem erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an mit der Verpflichtung, sich zu bemühen „dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten“. Im oben genannten Zusatzprotokoll wird dieses Ziel noch konkretisiert und jedem Kind „das Recht auf Impfung gegen verhütbare Krankheiten“ zuerkannt. Es wird ausgesagt, dass die Routine-Impfung von Kindern notwendig ist, „um das Recht der Kinder auf Gesundheit“ zu gewährleisten. Mit der Ratifizierung dieser UNO-Konvention und des Zusatzprotokolls hat die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung übernommen, diese Festlegungen in nationales Recht zu überführen. Dass dieses Recht der Kinder bisher nicht in unserer Gesetzgebung so postuliert wurde, ist hinlänglich bekannt, und sehr zu bedauern. Die immer wieder auftretenden Klein-Epidemien in Deutschland belegen hinlänglich dieses Manko. Seit Jahrzehnten wird in der Bundesrepublik auf Aufklärung und Freiwilligkeit gesetzt, ohne dass auch nur annähernd eine befriedigende positive Einstellung zum Impfen erreicht wurde. Diese Erkenntnis sollte sich – auch wenn man die Trägheit politischer Systeme in Rechnung stellt – durchsetzen . . .
Dr. med. Michael Lafrenz, Kopernikusstraße 39, 18057 Rostock