ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2007Patientenverfügung: Vorbild Österreich
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Seit Jahren streiten in Deutschland hohe Gremien wie Enquete- und „Kutzer“-Kommission, Ethikrat, Justizministerium und natürlich auch Vereine, die Medien, die Kirchen und die Öffentlichkeit über Inhalt und Form eines Gesetzes zu Patientenverfügungen. Abstrakt wird gestritten über die Bedeutung von Grunderkrankung, Patientenwille, Reichweite, vormundschaftsrichterlicher Überprüfung etc. – Nun stehen wieder parlamentarische Initiativen mit Gruppenanträgen bevor, bei denen sich die Befürworter rigiden oder liberalen Umgangs mit „der Patientenverfügung“ gegenüberstehen. Liest man die Bundestagsdebatte dazu, beeindrucken Redundanz und viele rein private Ansichten „über das Leben“. Auf diese Weise ist es durchaus möglich, dass in Deutschland parlamentarisch-mehrheitlich eine Position zum Gesetz wird, die den derzeitigen Spielraum für Individualentscheidungen sogar verkleinert. – Ärzte, Krankenschwestern in Pflegeheimen und die Erkrankten selbst werden alleingelassen . . . Ein Blick über die Grenze täte gut: In Österreich gibt es seit 2006 ein Gesetz nicht über die Bedeutung von „der Patientenverfügung“, sondern es werden zwei Kategorien gebildet: eine beachtliche und – wenn bestimmte Kriterien wie eine dokumentierte umfassende ärztliche Aufklärung, eine notarielle oder anwaltliche Bestätigung und eine zeitliche Erneuerung erfüllt sind – eine verbindliche Variante unterschieden. Dadurch ist gesichert, dass eine Verbindlichkeit mit all ihren Konsequenzen nur erlangt wird, wenn der Kontext stimmig ist, wenn Fremdeinflüsse weitgehend ausgeschaltet sind etc. Wenn ich dieses Gesetz als onkologisch tätiger Arzt lese, kann ich nur noch den Kopf schütteln über die Praxisferne der gesetzgebenden Gremien in Deutschland und zugleich den Ärzten und Patienten in Österreich gratulieren zu diesem aus der Praxis für die Praxis geschriebenen Gesetz . . .
Dr. Heinrich Günther, Lönsstraße 12,
01259 Dresden

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