ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2007Patientin wurde unvollständig aufgeklärt

RECHTSREPORT

Patientin wurde unvollständig aufgeklärt

Berner, Barbara

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LNSLNS Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff, der erhebliche Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung haben könnte, ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zuzubilligen sein. Das gilt zumindest, wenn sie ausreichend urteilsfähig sind. In diesem Fall sind sie vom Arzt aufzuklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Allerdings könne ein Arzt im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genüge.
Im entschiedenen Fall verlangte eine Patientin Schmerzensgeld mit der Begründung, sie sei unzureichend über die Risiken einer Operation aufgeklärt worden, in deren Folge sie querschnittsgelähmt ist. Die Klägerin litt vom 13. Lebensjahr an an einer Adoleszenzskoliose. Der beklagte Arzt hatte den Eltern eine Operation vorgeschlagen. Ein Aufklärungsgespräch führte er mit den Eltern der Klägerin in deren Beisein.
Die Operation musste dann mehrfach verschoben werden. Nach jedem neuen Aufklärungsgespräch unterschrieben die Eltern wieder eine Einwilligungserklärung. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, diese sei schon deshalb unwirksam, weil nicht sie als Fünfzehnjährige Adressatin der Information gewesen sei. Außerdem sei sie zu spät aufgeklärt worden.
Diesen Argumenten ist der BGH nicht gefolgt. Die Klägerin sei bei den einzelnen Aufklärungsgesprächen anwesend gewesen und habe durch ihre Einwilligung bekundet, dass sie mit dem Eingriff einverstanden sei.
Auch waren die Aufklärungsgespräche rechtzeitig angesetzt. Allerdings beurteilte der BGH die Aufklärung als unvollständig. Denn sie müsse alle behandlungstypischen Risiken umfassen, die für die Zustimmung eines Laien in eine Behandlung ernsthaft ins Gewicht fallen. Der Hinweis auf das Risiko einer Querschnittslähmung, das von den beteiligten Ärzten als äußerst gering dargestellt worden war, vermochte kein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche Folgen die Verwirklichung weiterer Risiken der Operation für die Lebensgestaltung der Klägerin mit sich bringen könnte.
Bei dieser Sachlage führte die fehlerhafte Aufklärung zur Haftung des beklagten Arztes für die Folgen des Eingriffs, der damit ohne wirksame Einwilligung stattfand. (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az.: VI ZR 74/05) RA Barbara Berner

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