

Über die Finanzierung des Zuschlags nach der Leistung nach der Nr. 01759 sowie für die bei der Durchführung einer Vakuumstanzbiopsie vereinbarten Sachkostenpauschalen wurde eine Bundesempfehlung abgeschlossen. Eine Empfehlung wird auch für die Finanzierung der Sachkosten im Übergangszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 gegeben (Abs. 6). In einer Protokollnotiz werden in Abs.1 die Indikationen vereinbart, für die bis zum Inkrafttreten einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V die betreffenden Leistungen berechnungsfähig sind.
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