ArchivDeutsches Ärzteblatt25/2007Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2007

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2007

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS  1. Aufnahme der laufenden Nrn. 8 und 9 in die Präambel zu Abschnitt 34.4
8. Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen des Abschnitts 34.4.7 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
9. Leistungen des Abschnitts 34.4.7 können nur bei Nachweis einer klinischen Fragestellung gemäß § 7 Abs. 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erbracht werden.

 2. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34470
34470 MRT-Angiografie der Hirngefäße gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der Hirngefäße
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en)
– Darstellung der venösen Phase 1825 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34470 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 und 34492 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34470 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34470 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 3. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34475
34475 MRT-Angiografie der Halsgefäße gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der Halsgefäße
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en)
– Darstellung der venösen Phase 2430 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34475 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34475 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34475 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 4. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34480
34480 MRT-Angiografie der thorakalen Aorta und ihrer Abgänge und/oder ihrer Äste (Truncus brachiocephalicus, A. subclavia, A. carotis communis, A. vertebralis) gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der thorakalen Aorta
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34480 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34480 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34480 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

  5. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34485
34485 MRT-Angiografie der abdominalen Aorta und ihrer Äste erster Ordnung gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der abdominalen Aorta
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34390 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34485 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34485 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 6. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34486
34486 MRT-Angiografie von Venen gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der Venen:
– von Kopf/Hals
und/oder
– des Thorax einschließlich der Venae subclaviae
und/oder
– des Abdomens
und/oder
– des Beckens
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34486 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34486 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 7. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34489
34489 MRT-Angiografie der Becken- und Beinarterien (ohne Fußgefäße) gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der Becken- und Beinarterien (ohne Fußgefäße)
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en) 4860 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34489 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34489 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 8. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34490
34490 MRT-Angiografie der Armarterien und armversorgenden Arterien und einschließlich/oder Cimino-Shunt (ohne Handgefäße) gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
– Darstellung der Arterien einer oberen Extremität und/oder Cimino-Shunt
Fakultativer Leistungsinhalt
– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte
Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.
Neben der Leistung nach der Nr. 34490 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34490 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34490 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

 9. Streichung der Leistung nach der Nr. 34491

10. Änderung der Legende der Leistung nach der Nr. 34492
34492 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 34470 für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin-
gung(en) 1120 Punkte
Neben der Leistung nach der Nr. 34492 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 und 34470 nur mit Begründung berechnet werden.
Die Leistung nach der Nr. 34492 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 berechnungsfähig.

11. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 34491 MRT-Angiografie einer Hand oder eines Fußes in den Anhang 4 (Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen) des EBM

12. Aufnahme der Leistung MRT-Angiografie von Venen der oberen Extremität in den Anhang 4 (Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen) des EBM

Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Überprüfung der radiologischen Kostendaten und der ggf. daraus resultierenden Bewertungsanpassungen radiologischer Leistungen ebenfalls eine erneute Anpassung der Bewertung der Leistungen des Abschnitts 34.4.7 zu erfolgen hat.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote