BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie nach § 135 Abs. 2 SGB V


1. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der (Muster-)Weiterbildungsordnung gelten als fachliche Voraussetzungen die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie, eine mindestens zweijährige überwiegende Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik sowie der Nachweis von 150 MR-Angiographien unter Anleitung in den drei etablierten Techniken (Time-of-Flight, Phasenkontrast und Kontrastmittelverstärkung).
2. Die apparativen Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denen der (allgemeinen) Kernspintomografie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der MR-Angiografie. Die Erbringung von MR-Angiografien der Becken- und Beinarterien ist mit der Auflage versehen, dass diese Aufnahmen mit einer einmaligen Kontrastmittelgabe durchgeführt werden können. Da hierzu ggf. Investitionen notwendig werden, wird ein entsprechender Nachweis für Ärzte, die schon jetzt MR-Angiografien erbringen, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlich.
3. Die Nachvollziehbarkeit der Indikationsstellung wird durch Stichproben geprüft. Hierzu werden jährlich mindestens zwölf Dokumentationen von 20 % der Ärzte, die MR-Angiografien durchführen und abrechnen, angefordert. Die Beurteilung der Dokumentationen hinsichtlich einer sachgerechten Indikationsstellung erfolgt aufgrund einer nach Gefäßart und -region gegliederten Liste von klinischen Fragestellungen, die eine Indikation zur MR-Angiografie begründen. Weitere Indikationsstellungen sind möglich, sofern sie aufgrund des Einzelfalls besonders begründet werden.
In Anbetracht der Neuartigkeit des Verfahrens der MR-Angiografie stützt sich diese Qualitätssicherungsvereinbarung insbesondere auf das Prinzip der kontinuierlichen Fortbildung. Im Falle einer nicht erfolgreichen ersten Stichprobenprüfung besteht die Möglichkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Bei erneutem Nichtbestehen folgt ein kollegiales Fachgespräch in Form eines Kolloquiums.
Vorbehaltlich der endgültigen Unterzeichnung durch die Partner der Bundesmantelverträge – von der jedoch ausgegangen werden kann –, tritt die Qualitätssicherungsvereinbarung MR-Angiografie zum 1. Oktober 2007 in Kraft. Ärzte, die MR-Angiografien bereits regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, erhalten gemäß einer Übergangsregelung eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung, sofern diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung beantragt wird.