AKTUELL
Aviäre Influenza: Umfassende Meldepflicht


H5N1-Vogelgrippevirus: Pandemiegefahr bei einer
Übertragung von Mensch zu Mensch.
Foto: ddp
Zur Vorbereitung auf solch eine Situation hat das Bundesministerium für Gesundheit die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Menschen infolge aviärer Influenza erweitert.
Ein Krankheitsverdacht muss jedoch nur dann gemeldet werden, wenn er nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen. Bislang musste dem öffentlichen Gesundheitsdienst nur der Nachweis einer Influenza gemeldet werden. AS