ArchivDeutsches Ärzteblatt28-29/2007Barmer-Vertrag: Urteil liegt mittlerweile schriftlich vor

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Barmer-Vertrag: Urteil liegt mittlerweile schriftlich vor

Rieser, Sabine

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Foto: Johannes Aevermann
Foto: Johannes Aevermann
Der Hausarzt- und Hausapothekervertrag der Barmer entspricht nicht den Vorgaben des § 140 a SGB V und ist deshalb kein echter Integrationsvertrag. Die KV Thüringen hat damit das Recht, von der Barmer mehr als 400 000 Euro an Honoraransprüchen für das Jahr 2005 und das erste Quartal 2006 zurückzufordern. Diese Auffassung hat das Thüringer Landessozialgericht bereits im Januar 2007 in seinem Urteilsspruch vertreten (Az.: L 4 KA 362/06); die Begründung dafür liegt nun schriftlich vor. Eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht steht allerdings noch aus.
Die Richter führen in ihrer Urteilsbegründung aus, dass die gewählte Vertragskonstellation nicht die gesetzlichen Vorgaben für Integrationsverträge erfülle. Denn „in der Kooperation zwischen Hausärzten und Apothekern ist weder eine interdisziplinär-fachübergreifende noch eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung des Patienten zu sehen“. Zwar ist der Begriff „interdisziplinär-fachübergreifend“ im Gesetz nicht definiert. Doch kommt das Landessozialgericht zu dem Schluss, dass dem Gesetzgeber unter integrierter Versorgung „eine Beteiligung von Haus- und Fachärzten sowie weiterer (nicht ärztlicher) Leistungserbringer“ vorschwebte. Dem Barmer-Vertrag fehle aber die Einbindung von Fachärzten.
Die Barmer hatte direkt nach der Urteilsverkündung erklärt, sie wolle Revision vor dem Bundessozialgericht einlegen. Mittlerweile sind bundesweit rund zwei Millionen Versicherte in den Hausarzt- und Hausapothekervertrag der Barmer eingeschrieben. Es beteiligen sich rund 38 000 Hausärzte und knapp 19 000 Apotheker. Rie

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