MEDIZIN: Diskussion
Überbrückung der oralen Antikoagulation bei interventionellen Eingriffen: Niedermolekulares Heparin nicht zugelassen


Unterstellt man eine kostengünstigere Therapie, so verbleibt für den betroffenen Arzt die Frage, ob er als „Fazit für die Praxis“ das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB-V derart erfüllen muss beziehungsweise darf, dass er für das „Bridging“ ein Arzneimittel einsetzt, das nach Aussage der Autoren für diese Indikation nicht zugelassen ist. Denn ein solches Vorgehen führt zu rechtlichen Problemen:
- Krankenkassen müssen (und dürfen) nur Arzneimittel bezahlen, die für die jeweilige Indikation zugelassen sind. So besteht eine Regressgefahr, weil §12 SGB-V hier nicht zutrifft.
- Der Arzt muss aufklären und der Patient einwilligen, dass mit einem für diese Indikation nicht zugelassenen Medikament, nämlich NMH, behandelt wird; vorab muss die Alternative UFH aufgezeigt werden. Andernfalls drohen gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.
- Bei Komplikationen hat der Arzt die Beweislast, dass die Therapie mit dem für diese Indikation nicht zugelassenen NMH wirksam war.
Es sind daher Zulassungen zu fordern, bevor Ärzten im Deutschen Ärzteblatt ein derartiges „Fazit für die Praxis“ von Meinungsbildnern empfohlen wird. Es wäre besser gewesen, wenn die Autoren die pharmazeutischen Unternehmen, die NMH in den Verkehr bringen, aufgefordert hätten, entsprechende Zulassungsanträge zu stellen.
Anschrift für den Verfasser
Dr. rer. nat. Dr. med. Michael Kroll
Hermannstraße 10
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