RECHTSREPORT
Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen ist zulässig


Geklagt hatte eine bundesweit tätige Betriebskrankenkasse. Die Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt), die Höhe der Vergütung ihres Vorstandes einschließlich Nebenleistungen und wesentlicher Versorgungsregelungen zu veröffentlichen, verletze das Rechts des Vorstands auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Verpflichtungsbescheid und die Veröffentlichungspflicht können nach Auffassung des BSG zwar den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berühren. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts einer Person ist deren persönlicher Lebenssachverhalt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe hinzunehmen, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt.
Mit der Veröffentlichung der Vorstandsvergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Einsatz öffentlicher Mittel im Gesundheitswesen transparent gemacht werden. Die Veröffentlichung ist nach Auffassung des BSG das mildere Mittel im Vergleich zu anderen Maßnahmen. Dem Gesetzgeber könne es kaum verwehrt werden, auch in diesem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung – ähnlich wie bei Beamten – eine Begrenzung der Vorstandsvergütungen vorzusehen.
Statt dessen ermöglicht er jedoch grundsätzlich die Vorstandsvergütungen frei auszuhandeln, wenn er auch kompensierend eine Veröffentlichungspflicht vorsieht. Darin liegt eine Begünstigung, die wiederum in zulässiger Weise gesetzlich modifiziert werden darf.
Ein Verstoß gegen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr liegt damit nicht vor, da es sich bei den Krankenkassenvorständen um einen Teil der mittelbaren Staatsverwaltung handelt und der Eingriff verhältnismäßig ist. (Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: B 1 A 3/06 R) RA Barbara Berner
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