

Der Praxisinhaber muss die Praxis leiten. Dies erstreckt sich auch auf die Zweigpraxis. Dementsprechend muss er eine Überwachung und Aufsichtsführung über den angestellten Arzt innehaben. Diese richtet sich nach dem Tätigkeitsgebiet. Für den vertragsärztlichen Bereich enthält § 24 Ärzte-ZV Ausnahmen von dem grundsätzlich bestehenden Gebot der Präsenz des Arztes in der Praxis. Die steuerrechtlichen Konsequenzen einer ausschließlichen Tätigkeit eines angestellten Arztes in der Zweigpraxis sind vom Praxisinhaber zu prüfen. Im Übrigen gilt, dass für einen solchen angestellten Arzt – sollen Leistungen erbracht werden, für die eine Abrechnungsgenehmigung für die Praxis erforderlich ist – die dafür erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen und apparativen Ausstattungen nachgewiesen werden müssen, und zwar für den angestellten Arzt ebenso wie für die Betriebsstätte der Zweigpraxis.
Die Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung setzt voraus, dass die Weiterbildungsstätte zugelassen wird. Im Falle einer Arztpraxis erstreckt sich die Zulassung auf die Arztpraxis als Weiterbildungsstätte, sodass nicht nur der Praxisinhaber mit einer Weiterbildung befugt werden kann. Im Übrigen würde die Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte das Erlöschen der Befugnis zur Weiterbildung bewirken. Es erscheint indessen ratsam, die zuständige Ärztekammer mit der Angelegenheit vor entsprechenden Anträgen zu befassen. KBV
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.