ArchivDeutsches Ärzteblatt31-32/2007Nutzung des Autoradios ist Privatsache

RECHTSREPORT

Nutzung des Autoradios ist Privatsache

Berner, Barbara

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LNSLNS Zweitgeräte im Auto eines Arbeitnehmers oder eines Selbstständigen unterliegen nur dann einer gesonderten Gebührenpflicht, wenn sie unmittelbar für berufliche Zwecke eingesetzt werden.
Für Radios in einem Fahrzeug, das ausschließlich zu privaten Zwecken eingesetzt wird, werden keine Gebühren fällig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gynäkologin geklagt, die eine Praxis betreibt. Für die Geräte in ihrer Privatwohnung bezahlte sie Gebühren. Mit einer zusätzlichen Gebühr für ihr Autoradio war sie nicht einverstanden. Das OVG gab ihr recht. Entgegen der Auffassung der Gebühreneinzugszentrale werden die Fahrten der Ärztin zu ihrer Praxis als private Nutzung gewertet. Die Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Erwerbstätigkeit vorgelagert. Diese beginnt erst nach Ankunft am Arbeitsplatz und endet mit dem Verlassen. Fahrten zum Arbeitsplatz und Rückfahrten zur Wohnung sind somit nicht Bestandteil der beruflichen Tätigkeit, sondern Privatsache. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu unterscheiden. (Urteil vom 26. April 2007, Az.: 2 A 394/06) RA Barbara Berner

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