ArchivDeutsches Ärzteblatt33/2007Reform des Rettungsassistentengesetzes: Schwierige Gratwanderung

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Reform des Rettungsassistentengesetzes: Schwierige Gratwanderung

Merten, Martina

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Fotos: dpa
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Das Paragrafenwerk von 1989 hat sich überholt, befand ein FDP-Abgeordneter – und stellte einen Antrag auf Novellierung. Darin geht es auch um die brisante Frage, wie weit die Kompetenzen von Rettungsassistenten reichen sollen.

Haben Sie schon einmal jemandem beim Warten zugesehen, der wahnsinnige Schmerzen aufgrund einer eben erlittenen offenen Unterarmfraktur hat? So sitze ich also neben dem jungen Patienten, der schreit und weint, weil er die Schmerzen nicht mehr aushält, höre im Funk, dass mir ein etwa 15 Minuten entfernter Notarzt zugewiesen wird, und mache mir nun Gedanken darüber, wie ich die Zeit bis zu dessen Eintreffen am Notfallort verbringe [. . .].“ Dieser Kommentar eines Rettungsassistenten (RA)* unterstreicht das Dilemma vieler Rettungsassistenten: Sie wollen ihre Fähigkeiten am Einsatzort anbringen, ihnen fehlt aber eine eindeutig zugewiesene Kompetenz. „Im Vordergrund der Überlegungen der Fachkräfte im Einsatz steht dann nicht die Frage, was dem Patienten hilft, sondern welche Maßnahmen ihnen erlaubt sind“, sagt Jens Ackermann.
Ackermann war selbst jahrelang als Rettungsassistent tätig, bevor er als Abgeordneter für die FDP in den Bundestag einzog. Letztes Jahr stellte er federführend für seine Fraktion einen Antrag zur „Novellierung des Rettungsassistentengesetzes“, der vor Kurzem im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zur Anhörung stand. Das Ziel Ackermanns: Assistenten sollen ihre Fähigkeiten am Notfallort zum Einsatz bringen können, wofür ihre Kompetenzen ausgeweitet werden müssen. Bislang sei das Berufsfeld des Rettungsassistenten unzureichend definiert und die Berufsbezeichnung missverständlich. Der Deutsche Bundestag, heißt es in dem Antrag, fordere deshalb die Bundesregierung auf, das Rettungsassistentengesetz von 1989 zu überarbeiten. Dabei seien die Vorschläge der Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst aufzugreifen (siehe Kasten).
Wer soll was dürfen?
Dass Ackermann das Thema wieder aufgenommen und eine Novellierung des Gesetzes gefordert hat, stößt bei allen betroffenen Berufsgruppen und bei den politischen Parteien auf Zustimmung. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Schließlich geht es bei der gesamten Thematik auch um die Frage, ob und wenn ja welche Kompetenzen Notärzte an Rettungsassistenten abgeben sollten. Und es geht um die Frage, ob die jetzige Notkompetenz in eine Regelkompetenz umgewandelt werden soll.
Derzeit können Rettungsassistenten – ist der Notarzt in adäquater Zeit nicht greifbar – ärztliche Maßnahmen ergreifen, die den Gesundheitszustand des Patienten verbessern. Voraussetzung dafür ist, dass der Assistent diese Maßnahmen beherrscht. „Wir wollen keine Generalerlaubnis für alle Assistenten geben“, kommentiert Dr. med. Detlef Blumenberg die sensible Frage. Blumenberg ist Vorsitzender der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND). Denkbar sei Blumenberg zufolge, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst im Vorfeld von Einsätzen bestimmte Tätigkeiten an einen Assistenten delegiere – „aber nur an besonders gute Assistenten“, wie der BAND-Vorsitzende betont. Das Argument vieler Berufsverbände, es vergehe häufig sehr viel Zeit, bis der Notarzt am Einsatzort eintreffe, hält er „für sachlich nicht korrekt“. So habe eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen ergeben, dass der Notarzt im Schnitt nur 1,6 Minuten später eintreffe als der RA.
„Wir wollen auch nicht, dass Rettungsassistenten eigenmächtig arbeiten“, bekräftigt Dr. Gerhard Nadler. Der Berufsverband für den Rettungsdienst, für den Nadler spricht, wolle ebenfalls ärztliche Kompetenzen nur an diejenigen Rettungsassistenten übertragen, die nach der Regelausbildung konkrete Handlungsanweisungen vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für den Einsatzfall erhalten hätten. Die Kompetenz der Assistenten müsse der Ärztliche Leiter regelmäßig überprüfen.
Einsatz am Notfallort: Wenn der Arzt noch nicht da ist, sind Rettungsassistenten im Stress – schließlich ist häufig unklar, wie weit ihre Kompetenzen reichen dürfen.
Einsatz am Notfallort: Wenn der Arzt noch nicht da ist, sind Rettungsassistenten im Stress – schließlich ist häufig unklar, wie weit ihre Kompetenzen reichen dürfen.
Für die Bundesärztekammer (BÄK) stehe eine alleinige Umwandlung der jetzigen Notkompetenz in eine Regelkompetenz im Hinblick auf die Übernahme und eigenständige Durchführung von den Ärzten vorbehaltenen invasiven Tätigkeiten „nicht zur Diskussion“, heißt es in der Stellungnahme der Kammer zur Anhörung. Natürlich stelle sich, sollte die Ausbildung von zwei auf drei Jahre verlängert werden, die Frage der Kompetenzen neu. „Grundsätzlich“, sagt die bei der BÄK für den Bereich Notfall- und Katastrophenmedizin zuständige Referentin Ulrike Pantzer, „befürworten wir eine Höherqualifizierung von Rettungsassistenten.“ Doch die Kammer machte erst vor Kurzem im Zusammenhang mit Forderungen des Deutschen Pflegerats, wonach ärztliche Tägigkeiten verstärkt an Angehörige anderer Gesundheitsberufe delegiert werden sollen, deutlich, dass sie solchen Vorschlägen zurückhaltender gegenüberstehe. „Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, können und dürfen nicht von anderen ausgeführt werden“, unterstrich BÄK-Präsident Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe.
Notkompetenz für Ersthilfe
Dr. med. Theodor Windhorst, der selbst zehn Jahre als Notarzt tätig war, hält Rettungsassistenten zwar für „gut und qualifiziert“. „Aber für ihren Bereich“, wie der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe betont. Für die Ersthilfe sei die Notkompetenz richtig, zum Regelfall solle diese jedoch nicht werden. Den aktuellen Vorschlag der FDP und der Berufsverbände der Rettungsassistenten, die Kompetenzen auszuweiten, hält Windhorst eher für ein „Drängen nach dem Geld-Kuchen“. Dies spiegele den derzeitigen Trend im Gesundheitswesen wider, sich weniger qualifizierter Personenkreise zu bedienen, um nicht mehr bezahlen zu müssen.
Was aus dem Antrag der FDP wird, war nach der Anhörung ebenso unklar wie zuvor. „Mit etwas Glück“, glauben BÄK-Referentin Pantzer und Antragsteller Ackermann, „wird ein Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht.“ Falls nicht, könnte das Rettungsassistentengesetz bald seinen 20. Geburtstag feiern.
Martina Merten

*entnommen dem Online-Forum des Deutschen Ärzteblattes, Kategorie „Vermischtes“ vom 7. Juli 2007


Ständige Konferenz für den Rettungsdienst

Die Ständige Konferenz wurde am 7. Dezember 1993 gegründet. Sie besteht aus Mitgliedern der Hilfsorganisationen für den Rettungsdienst, der Berufsfeuerwehr, der Bundesärztekammer, der Notarztvereinigungen, der Gewerkschaft Verdi, des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen und der Krankenkassen. Eine Arbeitsgruppe legte bereits 2004 Eckpunkte für eine Novellierung des Gesetzes von 1989 vor. „Wir wollen in erster Linie die Fehler von 1989 nicht wiederholen“, betont Prof. Dr. Karl-Heinz Altemeyer, der der Konferenz vorsitzt. Zu diesen Fehlern zählen den Konferenzmitgliedern zufolge neben unklaren Kompetenzzuweisungen die sogenannte Übergangsregelung sowie der zu geringe Ausbildungsumfang. In der Übergangsregelung von 1989 ist festgelegt, dass Rettungssanitäter ohne Aufbaukurs und Prüfung zum Rettungsassistenten ernannt werden können. Dadurch, beklagen die Konferenzmitglieder, arbeiteten heute als Rettungsassistenten zu 80 Prozent Mitarbeiter, die als Sanitäter übergeleitet worden seien oder nur den verkürzten Ausbildungsweg absolviert hätten. Die Qualität der Ausbildung variiere daher stark. Auch den Ausbildungsumfang von derzeit zwei Jahren wollen die Mitglieder auf drei Jahre erhöhen. Auf diese Weise sei eine klar definierte Kompetenz der Rettungskräfte durch eine angemessene Ausbildung unterstützt worden.

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