RECHTSREPORT
Genehmigung für Dialyse muss hingenommen werden


Der Kläger betreibt eine Dialysepraxis mit 14 Plätzen, sein Konkurrent im selben Planungsbereich eine Dialysepraxis mit sieben Plätzen. Ihm wurde genehmigt, weitere Dialyseplätze einzurichten. Dagegen klagte der Arzt mit der größeren Dialysepraxis. Die Genehmigung war nach seiner Auffassung gravierend fehlerhaft und willkürlich.
Das BSG hatte zu prüfen, ob der Kläger zur Anfechtung der Genehmigung berechtigt ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass dieser weder in seinem rechtlichen Status noch seinen sonstigen Beziehungen unmittelbar betroffen ist. Bei der sogenannten offensiven Konkurrentenklage streiten mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung (zum Beispiel einer Zulassung). In solchen Fällen stehe dem Unterlegenen nach Ansicht des BSG eine Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit zu. Bei der sogenannten defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten könne dagegen die Anfechtungsbefugnis im Rahmen eng begrenzter Grundsätze bejaht werden.
Dies gilt zum Beispiel für Konstellationen, die ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer verlangen, die schon eine Position am Markt innehaben. Voraussetzung ist somit, dass die Norm einen sogenannten Drittschutz vermittelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. August 2004 bejaht. Damals hatte ein niedergelassener Arzt gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes geklagt und recht bekommen.
Bei Dialysegenehmigungen handelt es sich dagegen um Abrechnungsgenehmigungen. Sie sind von ihrem Gewicht her nicht mit einer Ermächtigung vergleichbar. Nur Ermächtigungen und andere Statusgewährungen, die den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnen, wie zum Beispiel Sonderbedarfszulassungen oder eine Ermächtigungserweiterung, haben im Sinne des Bundesverfassungsgerichts eine erhebliche Grundrechtsrelevanz. (Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: B 6 KA 8/06 R) RA Barbara Berner
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