

Die Frage ist grundsätzlich zu bejahen, allerdings erfordern die neuen vertragsarztrechtlichen Bedingungen keine dauerhafte Präsenz des Praxisinhabers in der Zweigpraxis, wenn dort ein angestellter Arzt beschäftigt wird.
Ist es möglich, dass im Rahmen einer ortsübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft ein Standort der Gemeinschaft ausschließlich durch einen angestellten Arzt betrieben werden kann?
Dies ist unzulässig, da die gemeinsame Berufsausübung erfordert, dass die beteiligten zugelassenen Vertragsärzte (oder Vertragspsychotherapeuten) am jeweiligen Vertragsarztsitz ihre Tätigkeit ausüben. Die Beschäftigung eines angestellten Arztes durch eine Berufsausübungsgemeinschaft an einem bestimmten Ort außerhalb der Vertragsarztsitze fiele unter die Konfiguration der Zweigpraxis und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen.
Sind bei einer KV-übergreifenden Tätigkeit Hausbesuche oder die Teilnahme am Notdienst erforderlich?
Grundsätzlich ist die Frage zu bejahen. Beim Not- und Bereitschaftsdienst gelten für die beteiligten Vertragsärzte jeweils die Satzungsregelungen der Kassenärztlichen Vereinigung, deren Mitglied sie sind. KBV
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