RECHTSREPORT
Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeführt: Geld- und Freiheitsstrafe


Der betreffende Arzt beschäftigte Auszubildende, denen er zwar die Nettolöhne auszahlte, deren Sozialversicherungsbeiträge er aber nicht ordnungsgemäß weiterleitete. Das geschah in Abstimmung mit einer Mitarbeiterin. Beide wurden wegen gemeinschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Durch sein Verhalten hat sich der Arzt nicht nur strafbar gemacht, sondern hat darüber hinaus auch gegen seine Berufspflichten verstoßen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehöre es auch, die Grundsätze über den korrekten Umgang mit nicht ärztlichen Mitarbeitern und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, befand das Berufsgericht. Die Pflichtverletzung betrifft nach dessen Auffassung eine Kernvorschrift des ärztlichen Berufsrechts und erfordert daher neben der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung. Diese sei erforderlich, um den Arzt mit Nachdruck zur Erfüllung seiner spezifischen Berufspflichten als Arzt anzuhalten. Das Berufsgericht hielt eine Geldbuße von 1 000 Euro für angemessen. (Beschluss vom 10. April 2007, Az.: BG-Ä 1/07) RA Barbara Berner
Korrektur: In Heft 31–32/2007 wurde unter der Überschrift „Nutzung des Autoradios ist Privatsache“ auf ein Urteil hingewiesen. Die Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Göttingen und nicht, wie irrtümlich angegeben, das Niedersächsische Verwaltungsgericht (Urteil vom 26. April, Az.: 2 A 394/06). Be
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