ArchivDeutsches Ärzteblatt PP9/2007Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Spezielle Belange von Kindern/Sonstige Anpassungen Vom 15. März 2007

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Spezielle Belange von Kindern/Sonstige Anpassungen Vom 15. März 2007

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LNSLNS Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am
15. März 2007 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz. 2000 S. 8878), zuletzt geändert am 19. Dezember 2006 (BAnz. 2007 S. 2800), zu ändern.

  I. Berücksichtigung der speziellen Belange von Kindern
   1. In den Richtlinien werden in Abschnitt I. (Grundlagen) Nr. 1 Satz 2 nach dem Klammereinzug „(siehe Nr. 4)“ die Wörter „sowie die besonderen Belange kranker Kinder“ eingefügt.
   2. Das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Anlage der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und Abs. 7 SGB V) wird wie folgt geändert:
     Im dritten Absatz der Vorbemerkungen
     a) werden die Wörter „behandlungspflegerischen Leistungen“ durch „den verordnungsfähigen Maßnahmen“ ersetzt,
     b) wird der dritte Satz wie folgt gefasst:
       „Abweichungen können insbesondere in Betracht kommen aufgrund von Art und Schwere des Krankheitsbildes, der individuellen Fähigkeiten und Aufnahmemöglichkeiten des Umfeldes.“,
     c) wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
       „Insbesondere bei der Pflege von Kindern kann es erforderlich sein, die Maßnahmen schrittweise zu vermitteln und häufiger zu wiederholen.“.
   3. In den Nummern 11., 18., 21., 26. und 31. des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege wird jeweils in der Spalte „Bemerkung“ im letzten Aufzählungspunkt der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und als neuer Aufzählungspunkt „entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu er-lernen oder selbstständig durchzuführen.“ hinzugefügt.

II. Sonstige Anpassungen
   Im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Tabelle – Anlage der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und Abs. 7 SGB V)
   1. wird in der Spalte Leistungsbeschreibung zu der laufenden Nr. 1. das Wort „initialer“ gestrichen,
   2. wird in der Spalte Leistungsbeschreibung zu der laufenden Nr. 2. der Klammerzusatz nach den Wörtern „pflegerische Prophylaxen“ wie folgt gefasst:
     „(pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von z. B. Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo)“,
   3. wird in der Spalte Leistungsbeschreibung zu der laufenden Nr. 7. das Wort „initialer“ gestrichen,
   4. wird in der Spalte Leistungsbeschreibung zu der laufenden Nr. 17. nach der Überschrift „Inhalation“ der Satz wie folgt gefasst:
     „Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfsmittelverzeichnis) als Aerosol oder als Pulver über die Atemwege inhaliert werden.“,
   5. werden in der Spalte Bemerkung zu der laufenden Nr. 22. im dritten Absatz vor den Wörtern „Steigerung der Blasenkapazität“ die Wörter „Erhaltung und“ eingefügt,
   6. werden in der Spalte Leistungsbeschreibung zu der laufenden Nr. 27. nach den Wörtern „Kontrolle der Fixierung“ die Wörter „und Durchgängigkeit“ eingefügt.

III. Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 15. März 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende

Hess

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