BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Leistungen und der Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Phototherapeutischen Keratektomien zum 1. Oktober 2007


Mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 werden die Leistungen nach den Nrn. 31362, 31734 und 31735 im Zusammenhang mit der Durchführung von Phototherapeutischen Keratektomien in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und die Sachkostenpauschale nach der Nr. 40680 in den vertraglichen Anhang (Kapitel 40) aufgenommen. Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung dieser Leistungen wie folgt verständigt:
(1) Mit der Einführung der Phototherapeutischen Keratektomie in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führt.
(2) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch die Aufnahme der Phototherapeutischen Keratektomie in den EBM durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen, für die Vergütung der Leistungen nach den Nrn. 31362, 31734 und 31735 einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme dieser Leistungen in den EBM sowie der Sachkostenpauschale nach der Nr. 40680 in den vertraglichen Anhang (Kapitel 40) erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen. Bei den Leistungen nach den Nrn. 31362, 31734 und 31735 und der Sachkostenpauschale nach der Nr. 40680 handelt es sich um Leistungen bzw. Kostenerstattungen entsprechend 4.2 (nicht aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V.
(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratungen zur Finanzierung dieser Leistungen.
Protokollnotiz:
1. Die Rechnungslegung der Leistung nach den Nrn. 31362, 31734 und 31735 erfolgt im Formblatt 3 im Konto 401 im jeweiligen Kapitel auf der Ebene 6.
2. Die Rechnungslegung der Sachkosten nach der Nr. 40680 erfolgt im Formblatt 3 im Konto 401 Kapitel 40 Abschnitt 11 auf der Ebene 6.