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Künstliche Befruchtung: Auch für Unverheiratete steuerabzugsfähig
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Bislang hatte der BFH die steuerliche Berücksichtigung einer künstlichen Befruchtung nur bei verheirateten Frauen bejaht. Nun gab das Gericht erstmals der Klage einer unverheirateten Frau statt. Nach zwölf Jahren nicht ehelicher Partnerschaft wollte sie trotz eigener Unfruchtbarkeit von ihrem Freund ein Kind.
Die „Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer“ der zuständigen Ärztekammer befürwortete eine künstliche Befruchtung außerhalb des Körpers, die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Daher machte die Frau die Kosten von umgerechnet 12 260 Euro in ihrer Steuererklärung geltend. Gestützt auf die bisherige BFH-Rechtsprechung lehnte das Finanzamt dies ab. Überraschend gab der BFH der Klägerin recht. Ihre Empfängnisunfähigkeit sei „unabhängig von ihrem Familienstand“ eine Krankheit, argumentierte das Gericht. Durch die künstliche Befruchtung werde diese zwar nicht behoben, aber – wie bei Zahnersatz oder Brille – erträglicher gemacht. Während bei den Kassen die Leistungspflicht auf Ehepaare beschränkt sei, könne einer steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegengehalten werden, verheiratete Eltern seien besser für das Kind. afp
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