RECHTSREPORT
Kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel


Im entschiedenen Fall wollte der Kläger erreichen, dass seine Kasse die zur Behandlung seiner Schmerzerkrankung benötigten Arzneimittel auf Cannabinoidbasis erstattet oder wenigstens die Kosten übernimmt, die ihm für Selbstbeschaffung entstehen. Weder in Deutschland noch in der Europäischen Union sind cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel derzeit zugelassen. Der isolierte Hauptwirkstoff von Cannabis – Dronabinol – ist zwar unter anderem in den USA als Fertigarzneimittel zur Behandlung chemotherapiebedingter Übelkeit sowie zur Therapie der Kachexie und Appetitstimulation von Aidspatienten zugelassen, nicht aber für die Schmerztherapie.
Eine bestehende Arzneimittelzulassung im Ausland entfaltet sowieso keine entsprechende Rechtswirkung für Deutschland. Ein Ausnahmefall, in dem trotz fehlender Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine neuartige Therapie beansprucht werden kann, liegt nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht vor. Denn weder handelt es sich um einen dafür verlangten sogenannten Seltenheitsfall, der sich systematischer Forschung entzieht, noch sind die Voraussetzungen für ein sogenanntes Systemversagen erfüllt: Ein vom Gesetzgeber vorgesehener Prüfantrag für cannabinoidhaltige Rezepturarzneimittel ist an den G-BA nicht gestellt worden.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt, dass Versicherte einen Anspruch auf eine noch nicht genehmigte Therapie haben, wenn bei ihnen eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt. Im vorliegenden Fall geht es aber um ein chronisches Schmerzsyndrom des Klägers. Dafür gibt es Alternativen zum Einsatz cannabinoidhaltiger Arzneimittel. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Urteil vom 27. März 2007, Az.: B 1 KR 30/06 R) RA Barbara Berner
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