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Palliativmedizin: Verbesserungen bei ambulanter Versorgung


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Dazu wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ein Passus (§ 37 b) in das Sozialgesetzbuch V eingefügt. Seitdem haben Betroffene Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Sie soll entweder durch einen Vertrags- oder einen Krankenhausarzt verordnet werden können. Die Krankenkassen werden die Leistung prüfen dürfen, müssen sie aber nicht genehmigen.
Die Richtlinie des G-BA dient in erster Linie dazu, den Anspruch der Patienten zu präzisieren. In § 132 d SGB V ist festgelegt, dass nach Inkrafttreten der Richtlinie die Kassen unter Berücksichtigung der Vorgaben Verträge mit Anbietern schließen. Sie müssen zudem gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie Pflege- und Hospizorganisationen regeln, wer welche Leistungen erbringen kann und wie sich Qualität und Fortbildung sichern lassen. Rie
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