

Er hatte diese Frage zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da es im Wesentlichen um eine Auslegung der 6. Richtlinie des Rates vom 12. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuer 77/388/EWG geht. Der Europäische Gerichtshof befand, dass es in der Frage der Umsatzsteuerbefreiung nicht von der Rechtsform abhängen könne, im Rahmen derer der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübe. Es reiche im vorgelegten Fall aus, dass der alleinige Gesellschafter der GmbH die erforderliche Qualifikation als Arzt aufweise.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann demnach auch dann gewährt werden, wenn die Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung nicht unmittelbar gegenüber Patienten erbracht werden müssen. Es reicht vielmehr aus, dass diese gegenüber den Ärzten erbracht werden, die die Analysen angeordnet haben. Laboruntersuchungen für Laborgemeinschaften sind Teil der ärztlichen Heilbehandlung und damit auch dann als ärztliche Tätigkeit einzustufen, wenn sie nur mittelbar dem Patienten zugute kommen. (Urteil vom 15. März 2007, Az.: V R 55/03) RA Barbara Berner