

Als ich vor gut 25 Jahren nach einem Kurztrip nach Köln einschwebte, bestaunte ich von oben, vorläufig noch eher amüsiert, die allerorts nassen Wiesen, nichtsahnend, dass sich die trüben Fluten in meinem Keller daselbst breitmachten. Trotz des verstrichenen Vierteljahrhunderts schäme ich mich noch heute über mein blindes Vertrauen in das das damalige treuherzige Versprechen des Häusleverkäufers, seines Wissens gebe es in „unserer“ Straße kein Hochwasserproblem. Nun gut, seither liegt mein Schlüssel zwei Häuser weiter, es kann ja immer etwas passieren.
Diese Form der Nachbarschaftshilfe kommt natürlich nicht nur im Rheinland vor, sie ist sicher überall in der Republik verbreitet, sei es, um im Urlaub die Blumen zu gießen oder den Zierfischen im Aquarium Gutes zu tun oder die Katze hygienisch zu unterstützen und mit Futter bei Laune zu halten, auf dass der Haustiger nicht die Tapeten herunterreiße.
Was aber, wenn der gute Nachbar der Katze versehentlich auf den Schwanz tritt, die entsetzt hochspringt und dabei eine Leuchte umwirft, die ihrerseits wiederum das Glas des Aquariums sprengt, und sich dann Fische wie Wasser auf dem sündhaft teuren Teppich verbreiten. Wer kommt, von den möglichen dunklen Schatten auf dem Nachbarschaftsfrieden mal abgesehen, für den Schaden auf?
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt hier eindeutig, dass der Helfer voll schadensersatzpflichtig ist (§ 823 BGB), eine Vorschrift also, die dem gesunden Menschenverstand nicht immer Rechnung trägt.
Den Gerichten ist hier aber dankenswerterweise zu attestieren, dass ihnen das soziale Miteinander doch wichtig ist, denn in etlichen Urteilen wurde unterstellt, dass „ein stillschweigender Haftungsausschluss“ vereinbart worden sei, so etwa auch durch das Landgericht Aachen (Az.: 40 536/86). Der Richter wies die Schadensersatzpflicht des Beklagten ab, denn „hätte der Helfer gewusst, auf welche Gefahren er sich einließ, wäre er niemals ohne Haftungsverzicht bereit gewesen zu helfen“.
Ein solches Urteil ist aber sicherlich nur bei leichter Fahrlässigkeit zu erwarten, nicht jedoch, wenn sich Freunde bei der Umzugshilfe übermütig einen Fernseher zuwerfen, der dann zu Bruch geht.
Für alle Fälle lohnt zum einen das Abfassen einer kurzen Nichthaftungsnotiz, wenn eine Nachbarschaftshilfeaktion ansteht, erst recht aber der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die ausdrücklich auch für Gefälligkeitsschäden einsteht. Auf dass die gute Nachbarschaft keinen Schaden erleide.