RECHTSREPORT
Behandlungsbericht gehört zu den vertraglichen Pflichten


Im vorliegenden Fall hatte die Fachärztin für Innere Medizin den betreffenden Patienten nach einem Verkehrsunfall behandelt. Im Anschluss daran stellte sie einen Bericht über den Befund und die Behandlung nicht aus, obwohl sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mehrfach darum gebeten worden war. Von der den Patienten vertretenden Versicherung wurde sie zudem darauf hingewiesen, dass der Patient den Befund- und Behandlungsbericht benötige, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Nach § 25 Berufsordnung hat ein Arzt Gutachten oder Zeugnisse, zu deren Ausstellung er verpflichtet ist oder die er übernommen hat, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Gegen diese Bestimmung hat die Ärztin schuldhaft verstoßen.
Denn ein Behandlungsvertrag beinhaltet auch die Pflicht, Patienten über Befunde und Prognosen zu unterrichten. Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es zwar üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im Einzelfall kann es aber auch zu den Pflichten gehören, dies schriftlich zu tun. Ein solcher Fall lag vor. Der Ärztin wurde eine Geldbuße von 1 000 Euro auferlegt. (Beschluss vom 24. Januar 2007, Az.: 14 K 877/06.T) RA Barbara Berner
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