ArchivDeutsches Ärzteblatt PP10/2007Bekanntmachungen: Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 228. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung von Beschlüssen und Feststellungen an den EBM 2008 der E-GO sowie Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 88. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung von Beschlüssen an den EBM 2008 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 228. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung von Beschlüssen und Feststellungen an den EBM 2008 der E-GO sowie Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 88. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung von Beschlüssen an den EBM 2008 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

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LNSLNS In der 88. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 228. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen
(schriftliche Beschlussfassung) am 10. September 2007 erfolgten Beschlüsse zur Anpassung von Beschlüssen an den EBM 2008
Beschlüsse
der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 228. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zur Anpassung von Beschlüssen und Feststellungen an den EBM 2008 der E-GO
sowie
Beschluss
der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 88. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zur Anpassung von Beschlüssen an den EBM 2008 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)


Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 228. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 10. September 2007 die nachfolgenden Beschlüsse Nr. 896 bis 904 zur Änderung der E-GO gefasst:
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Gültig ab 1. Januar 2008

B 896. Aufhebung von Beschlüssen und Feststellungen aus den Jahren 1995 bis 2004

Aufhebung von Beschlüssen und Feststellungen aus den Jahren 1995 bis 2004
    c Die Beschlüsse der Nrn. 816, 825, 827, 829, 830, 832, 833, 835, 836, 838, 839, 841, 842, 844, 847, 849, 850, 851, 854, 855, 856, 857, 859, 860, 863, 865, 866, 867, 868, 869, 870, 871, 872, 873, 874, 875, 876, 877, 878, 879 werden aufgehoben.
    c Die Feststellungen 806, 813, 814, 826, 828 werden aufgehoben. Die Feststellung Nr. 806 wird rückwirkend zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

B 897. Änderung des Beschlusses Nr. 800

Der Beschluss Nr. 800 wird auf folgenden Inhalt geändert:
1. Laborleistungen sowie physikalisch-medizinische Leistungen, die ein Krankenhaus als Institutsleistungen durchführt, dürfen von einem ermächtigten Krankenhausarzt nicht berechnet werden.
2. Gebietsbezogene Leistungen, die ein ermächtigter Krankenhausarzt oder Belegarzt im Krankenhaus von Angestellten des Krankenhauses für seine ambulante Praxis erbringen lässt, können von ihm nicht berechnet werden, auch wenn dem Krankenhausarzt oder Belegarzt vom Krankenhausträger die allgemeine Aufsicht über diese Angestellten übertragen wurde.
3. Solche gebietsbezogenen Leistungen sind nur dann berechnungsfähig, wenn das Krankenhaus seine Angestellten den genannten Ärzten zur jeweiligen Leistungserbringung ausdrücklich zuordnet, der Arzt die für die Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse hat, die Leistungen vom Arzt angeordnet und unter seiner persönlichen Aufsicht und unmittelbaren Verantwortung erbracht werden.
4. Führt ein Vertragsarzt wegen örtlicher Gegebenheiten oder aufgrund sonstiger nicht durch die Art der Erkrankung bedingter Umstände die Behandlung des Patienten außerhalb der Arztpraxis durch, so kann kein Besuch berechnet werden.
5. Bei Aufträgen zur Durchführung von nach Art und Umfang konkret definierten Leistungen ist die unkommentierte Mitteilung eines Befundes nicht gesondert berechnungsfähig.
6. Die Anforderung von Befundmitteilungen und Krankenblättern durch einen ambulant behandelnden Vertragsarzt sowie die Rücksendung solcher Unterlagen sind keine berechnungsfähigen ärztlichen Leistungen.
7. Die Wegepauschale wird vom Praxissitz des Vertragsarztes aus berechnet.
8. Die Bereiche für die Wegepauschalen sind vom Vertragsarzt selbst – ausgehend vom Praxissitz als Zentrum – zu bestimmen.
9. Bei Besuchen im organisierten Notfalldienst, die von einer für den Notfalldienst geschaffenen zentralen Einrichtung aus durchgeführt werden, ist anstelle des Praxissitzes der Ort dieser Einrichtung das Zentrum der festgelegten Wegebereiche. Örtliche Sonderregelungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den VdAK-Landesvertretungen bleiben hiervon unberührt.
10. Die Wegepauschalen sind je Besuch berechnungsfähig, unabhängig davon, ob und wie Besuchsfahrten ggf. miteinander verbunden werden. Die tatsächlich zurückgelegte Entfernung wird bei der Ermittlung der jeweiligen Wegepauschale nicht berücksichtigt. Ausschlaggebend ist allein die Lage der Besuchsstelle innerhalb definierter Wegebereiche.
11. Für die Berechnung der Wegepauschale ist es unerheblich, auf welche Weise bzw. mit welchem Verkehrsmittel und mit welchem Zeitaufwand die Besuchsstelle erreicht worden ist.
12. Die Rückfahrten sind mit den Wegepauschalen abgegolten.

Vertragliche Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 01721
„Besuchsgebühren und Wegepauschalen eines Kinderarztes zur Durchführung einer Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition 01721 im Belegkrankenhaus können an demselben Tag nur einmal berechnet werden, auch wenn bei mehreren Kindern eine Früherkennungsuntersuchung durchgeführt wird.“

Vertragliche Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 03323, 04323 und 13253
„Die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03323, 04323 und 13253 setzt die Anwesenheit des abrechnenden Arztes bei der Auswertung voraus.“

F 898. Änderung der Feststellung Nr. 812
Die Feststellung Nr. 812 wird auf folgenden Inhalt geändert:

Zu den Gebührenordnungspositionen 01411 und 01412
„Wird ein Vertragsarzt in dringenden Fällen (z. B. zu einem Verkehrsunfall) gerufen und wird der Patient nicht angetroffen, so kann der Vertragsarzt unter Angabe von Gründen die Gebührenordnungsposition 01411 oder 01412 in voller Höhe berechnen.“

F 899. Änderung der Feststellung Nr. 815
Die Feststellung Nr. 815 wird auf folgenden Inhalt geändert:

Zur Gebührenordnungsposition 30401
„Die Gebührenordnungsposition 30401 ist nur bei folgenden Indikationen berechnungsfähig:
– Varikose, primär und sekundär I83
– Varizen der unteren Extremität Zustand nach Thrombose I80, mit Zusatzkennzeichen Diagnosensicherheit „Z“
– Postthrombotisches Syndrom I87.0
– AVK mit Ödem I73.9
– Posttraumatische Ödeme I97.8
– Zyklisch-idiopathische Ödeme R60
– Lymphödeme I89.0
– Hereditäres Lymphödem Q82.0
– Lipödeme R60
– Chronisch-venöse Insuffizienz peripher I87.2
– Ulcus cruris venosum L97.“

F 900. Änderung der Feststellung Nr. 818
Die Feststellung Nr. 818 wird auf folgenden Inhalt geändert:

„Kosmetische Maßnahmen zur Aknebehandlung sind nicht Bestandteil des Leistungskataloges der Ersatzkassen.“

F 901. Änderung der Feststellung Nr. 819
Die Feststellung Nr. 819 wird auf folgenden Inhalt geändert:

Zu § 2 Abs. 1 des BMV-Ärzte/Ersatzkassen
„Bei Selbstbehandlung kann ein Vertragsarzt die Gebührenordnungsposition 01430 berechnen. Daneben sind Leistungen des Abschnitt II und Gesprächsleistungen nicht berechnungsfähig.“

B 902. Änderung des Beschlusses Nr. 820
Der Beschluss Nr. 820 wird auf folgenden Inhalt geändert:

Zu Transportkosten für Schnellschnittmaterial
„Die bei gewerblichem Transport von Schnellschnittmaterial entstandenen Kosten sind unter Beifügen der entsprechenden Nachweise geltend zu machen. Bei nicht gewerblichen Transporten erfolgt die Abrechnung der Kosten gemäß den Vereinbarungen zu den Wegepauschalen.“

B 903. Änderung des Beschlusses Nr. 823
Der Beschluss Nr. 823 wird auf folgenden Inhalt geändert:

Zur Gebührenordnungsposition 32149
„Die Erbringung und/oder die Auftragserteilung zur Durchführung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 32149 setzt grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse von vorangegangenen Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“

Zu den Gebührenordnungspositionen 32426 bis 32429
Die Erbringung und/oder Auftragserteilung zur Durchführung von Laborleistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32426 bis 32429 setzt grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse vorangegangener Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“

Darüber hinaus verständigen sich die Vertragspartner darauf, die Beschlüsse 861 und 880 ff. bis zu einer abschließenden Einigung zur Neufassung der Kapitel 32 und 40 zum EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2008 fortzuführen. Wegepauschalen sind entsprechend der vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen berechnungsfähig.
Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen bis zum Jahre 2009 in den EBM überführt werden.

Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.

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